21.11.2024
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Dokument-Nr. 32834

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Beschluss15.03.2023Landgericht Nürnberg-Fürth12 Qs 23/23
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Nürnberg, Beschluss, 57 Gs 1949/23
ergänzende Informationen

Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss15.03.2023

Ablehnung einer Wohnungs­durchsuchung nach einer offensichtlich pseud­ony­mi­sierten AnzeigeFehlen eines für die Durchsuchung erforderlichen Anfangs­ver­dachts

Eine Wohnungs­durchsuchung kann unzulässig sein, wenn die Personalien und Telefonnummer des Anzei­ge­n­er­statters offensichtlich gefälscht sind. In diesem Fall kann es am erforderlichen Anfangsverdacht fehlen. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Frühjahr 2023 beantragte die Staats­an­walt­schaft beim Amtsgericht Nürnberg den Erlass eines Durch­su­chungs­be­schlusses. Hintergrund dessen war die Anzeige eines Mannes, wonach seine Großmutter "einen Revolver im Schrank" habe, "schwer kriminell" sei und Mitglied in der rumänischen Mafia sei. Bereits im Jahr 2022 kam es zu einer Wohnungsdurchsuchung wegen des Verdachts der Impfpass­fäl­schung, wegen der sie auch verurteilt wurde. Bei der Durchsuchung wurde keine Schusswaffe gefunden. Das Amtsgericht lehnte den Erlass des Durch­su­chungs­be­schlusses ab. Da die Personalien und die Telefonnummer des Anzei­ge­n­er­statters offensichtlich gefälscht waren, bestehe kein Anfangsverdacht. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Staats­an­walt­schaft.

Kein Erlass eines Durch­su­chungs­be­schlusses

Das Landgericht Nürnberg-Fürth bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Durchsuchungsbeschluss sei nicht zu erlassen, da es an einem Anfangsverdacht fehle. Vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus. So liege der Fall hier. Die Beschuldigte sei nicht die Großmutter des Anzei­ge­n­er­statters. Der vermeintliche Revolver sei nicht als scharfe Waffe identifiziert, eine Scheinwaffe oder ein Schreckschuss- oder Gasrevolver seien nach dem Wortlaut der Anzeige möglich. Die Durchsuchung im Jahr 2022 habe keine Schusswaffe zutage gefördert. Die Beschuldigte sei bis auf die Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen der Impfpass­fäl­schung nicht vorbestraft und damit beschäftigt, ihren 88-jährigen Ehemann zu pflegen. Nach alldem habe dem Landgericht die Fantasie gefehlt, die Beschuldigte als "schwer kriminell in der rumänischen Mafia" einzuordnen.

Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (vt/rb)

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