Dokument-Nr. 32834
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- Amtsgericht Nürnberg, Beschluss, 57 Gs 1949/23
Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss15.03.2023
Ablehnung einer Wohnungsdurchsuchung nach einer offensichtlich pseudonymisierten AnzeigeFehlen eines für die Durchsuchung erforderlichen Anfangsverdachts
Eine Wohnungsdurchsuchung kann unzulässig sein, wenn die Personalien und Telefonnummer des Anzeigenerstatters offensichtlich gefälscht sind. In diesem Fall kann es am erforderlichen Anfangsverdacht fehlen. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Frühjahr 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Nürnberg den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses. Hintergrund dessen war die Anzeige eines Mannes, wonach seine Großmutter "einen Revolver im Schrank" habe, "schwer kriminell" sei und Mitglied in der rumänischen Mafia sei. Bereits im Jahr 2022 kam es zu einer Wohnungsdurchsuchung wegen des Verdachts der Impfpassfälschung, wegen der sie auch verurteilt wurde. Bei der Durchsuchung wurde keine Schusswaffe gefunden. Das Amtsgericht lehnte den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses ab. Da die Personalien und die Telefonnummer des Anzeigenerstatters offensichtlich gefälscht waren, bestehe kein Anfangsverdacht. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft.
Kein Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses
Das Landgericht Nürnberg-Fürth bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Durchsuchungsbeschluss sei nicht zu erlassen, da es an einem Anfangsverdacht fehle. Vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus. So liege der Fall hier. Die Beschuldigte sei nicht die Großmutter des Anzeigenerstatters. Der vermeintliche Revolver sei nicht als scharfe Waffe identifiziert, eine Scheinwaffe oder ein Schreckschuss- oder Gasrevolver seien nach dem Wortlaut der Anzeige möglich. Die Durchsuchung im Jahr 2022 habe keine Schusswaffe zutage gefördert. Die Beschuldigte sei bis auf die Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen der Impfpassfälschung nicht vorbestraft und damit beschäftigt, ihren 88-jährigen Ehemann zu pflegen. Nach alldem habe dem Landgericht die Fantasie gefehlt, die Beschuldigte als "schwer kriminell in der rumänischen Mafia" einzuordnen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2023
Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (vt/rb)
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