21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 21016

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Beschluss05.05.2014Landgericht Münster03 S 37/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2015, 94Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 94
  • NZM 2015, 131Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2015, Seite: 131
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Münster, Urteil19.02.2014, 8 C 2524/13
ergänzende Informationen

Landgericht Münster Beschluss05.05.2014

Verbot der Fahrzeughaltung: Vermieter kann Mieter nicht Besitz eines Pkw verbietenInteresse des Vermieters an Pkw-freier-Zone der Wohnanlage rechtfertigt nicht Beein­träch­tigung der allgemeinen Handlungs­freiheit der Mieter

Ein Vermieter ist nicht berechtigt seinen Mietern den Besitz eines Pkw zu verbieten. Dies gilt selbst dann, wenn in der Wohnanlage das Projekt "Wohnen ohne eigenes Auto" verwirklicht werden soll. Das Interesse an einer Pkw-freien-Zone rechtfertigt keine Beein­träch­tigung der allgemeinen Handlungs­freiheit der Mieter. Dies hat das Landgericht Münster entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung wohnten in einer Anlage, in der das Projekt "Wohnen ohne eigenes Auto" verwirklicht werden sollte. Dementsprechend mussten die Mieter eine Besondere Vereinbarung zur Kfz-Freiheit der Wohnanlage unterschreiben. Die Mieter schafften sich dennoch ein Fahrzeug an, um wieder mobil zu sein. Die Vermieterin sah darin einen Verstoß gegen die Besondere Vereinbarung und klagte auf Unterlassung der Fahrzeughaltung. Das Amtsgericht Münster wies die Klage jedoch ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Kein Anspruch auf Unterlassung der Fahrzeughaltung

Das Landgericht Münster bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf Unterlassung der Fahrzeughaltung zugestanden. Die Vermieterin habe sich nicht auf eine entsprechende Regelung in der Besonderen Vereinbarung zur Kfz-Freiheit der Wohnanlage berufen könne. Denn diese als Allgemeine Geschäfts­be­dingung zu wertende Klausel sei nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie die Mieter unangemessen benachteiligt.

Interesse des Vermieters an Pkw-freier-Zone der Wohnanlage rechtfertigt nicht Beein­träch­tigung der allgemeinen Handlungs­freiheit der Mieter

Zwar sei das Interesse der Vermieterin an der Erhaltung des Charakters der Wohnanlage als Pkw-freie-Zone anzuerkennen, so das Landgericht. Die Beein­träch­tigung der allgemeinen Handlungs­freiheit der Mieter sei aber stärker zu bewerten gewesen. Dabei habe es keine Rolle gespielt, dass sich die Vermieterin im städtebaulichen Vertrag zur Wohnanlage verpflichtete, das Projekt "Wohnen ohne eigenes Auto" zu unterstützen. Denn sie habe sich insofern nur verpflichtet, die Umsetzung des Projekts mit allen ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zu unterstützen.

Quelle: Landgericht Münster, ra-online (vt/rb)

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