21.11.2024
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Dokument-Nr. 26979

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Urteil15.11.2016Landgericht Münster015 O 152/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 561Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 561
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Landgericht Münster Urteil15.11.2016

Gelegentliches, nur unter bestimmten Umständen auftretendes Betrie­bs­ge­räusch eines Fahrzeugs stellt keinen Mangel darKäufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt

Tritt nur gelegentlich, unter bestimmten Umständen ein nicht störendes Betrie­bs­ge­räusch an einem Fahrzeug auf, so liegt darin kein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB. Der Käufer ist daher nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Dies hat das Landgericht Münster entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2011 kaufte sich ein Mann in einem Autohaus einen Audi Q3, 2, TDI Quadro, zum Preis von fast 40.200 Euro. Etwa ein Jahr später bemängelte der Käufer, dass bei einer Geschwindigkeit von etwa 70 bis 80 km/h und einer Fahrt im siebten Gang ungewöhnliche Motoren­ge­räusche bei seinem Fahrzeug aufträten. Ein Sachver­ständiger bestätigte dies. Bei einer Motordrehzahl von ca. 1.400 Umdrehungen und einer geringen Beschleunigung seien mahlende und grollende Geräusche zu hören. Einen technischen Mangel konnte der Sachverständige nicht erkennen. Auch den Grund der Geräusche konnte er nicht erklären. Zugleich betonte er aber, dass das Geräusch wenig auffällig sei und bei eingeschalteten Radio oder Klimaanlage von einem unbefangenen Fahrzeug­in­sassen nicht zu hören sei. Der Käufer hielt die Fahrzeug­ge­räusche für einen Sachmangel, trat daher vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Da sich die Betreiberin des Autohauses weigerte dem nachzukommen, erhob der Käufer Klage.

Kein Anspruch auf Kaufpreis­rü­ck­zahlung wegen Motoren­ge­räuschen

Das Landgericht Münster entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu, da er nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt gewesen sei. Eine nur gelegentlich unter ganz bestimmtem Umständen kurzzeitig auftretende Veränderung des Motoren­ge­räusches, die zudem einem unbefangenen Fahrzeug­in­sassen nicht störend auffalle und von diesem allenfalls überhaupt erst bemerkt werde, wenn er durch Beschreibung und Hinweise dafür sensibilisiert worden sei, stelle auch bei einem Fahrzeug der Spitzenklasse keine nachteilige Abweichung vom vertraglich geschuldeten Stand der Technik dar und sei deshalb auch nicht als Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB anzusehen. Das Fahrzeug weise trotz der Geräusche eine Beschaffenheit auf, die bei Fahrzeugen der gleichen Art üblich sei und die der Käufer nach Art der Sache erwarten könne.

Quelle: Landgericht Münster, ra-online (vt/rb)

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