15.11.2024
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Dokument-Nr. 2691

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sonstiges20.06.2006Landgericht München I
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Landgericht München I sonstiges20.06.2006

Ungewöhnliche Beendigung eines Nachbar­schaftsstreitGegenseitiges Kontaktverbot für 6 Monate

Einen eskalierten Nachbarstreit um einen Parkplatz konnte in zweiter Instanz die 20. Zivilkammer des Landgerichts München I auf ungewöhnliche Art schlichten.

Vor dem Amtsgericht hatte die Antragstellerin, eine arbeitslose Münchnerin, gegen ihren Wohnungs­nachbarn eine einstweilige Verfügung beantragt, mit der für 6 Monate ein Kontaktverbot nach dem Gewalt­schutz­gesetz ausgesprochen werden sollte. Zur Begründung verwies sie darauf, dass ihr Nachbar sie beschimpft und aus der Wohnung gestoßen habe, als sie ihn aufforderte, seinen Wagen von einem ihrer im Hof gemieteten Stellplätze wegzufahren. Dabei habe er mit einem Kugelschreiber auf sie eingestochen und sie zugleich am Oberarm festgehalten. Hierdurch habe sie sich Druck­ver­let­zungen an den Oberarmen zugezogen. Zugleich habe der Nachbar gedroht: "Wenn Du mein Auto anlangst, hast Du Dein Auto und Dein Kind auch nicht mehr lang." Sie habe die Sache auch bei der Polizei angezeigt. Der Nachbar habe aber keine Ruhe gegeben, sondern einen am nächsten Tag von ihr beauftragten Abschlep­pun­ter­nehmer körperlich attackiert und im Haus öffentlich Schreiben ausgehängt, in denen er sie bei der Hausge­mein­schaft diffamiert habe. Immer wenn sie ein Schreiben entfernt habe, sei wieder ein neues aufgehängt worden, insgesamt dreimal.

Nachdem der Nachbar zur Verhandlung beim Amtsgericht nicht erschien, wurde per Versäum­ni­s­urteil gegen ihn das Verbot verhängt, sich der Antragstellerin näher als 50 Meter zu nähern oder in sonstiger Weise mit ihr in Kontakt zu treten. Ein Einspruch gegen das Urteil blieb ohne Erfolg: Die zuständige Amtsrichterin sah durch die nun vorgetragene Version des Nachbarn die Glaubwürdigkeit der Antragstellerin nicht ausreichend erschüttert.

So landete das Verfahren in der Berufungs­instanz beim Landgericht München I. Dort wies der Nachbar auf die Diskrepanz hin, dass die Antragstellerin im Zivilverfahren von Stichen mit einem Kugelschreiber, in der Polizeianzeige von solchen mit einem Esslöffel berichtet habe. Zu beiden sei der Antragsteller, dessen Hand eingegipst war, nicht in der Lage gewesen, da er den Daumen nicht habe benutzen können. Schließlich habe die Antragstellerin den zweiten Parkplatz, um den es ging, gar nicht gemietet gehabt, so dass auch ihre Abschlepp­drohung rechtswidrig gewesen sei. Zugleich gingen beim Amtsgericht bereits die ersten Ordnungs­geldanträge der Antragstellerin ein, da der Nachbar gegen das Kontaktverbot verstoßen habe.

In der mündlichen Verhandlung wies der betroffene Nachbar darauf hin, dass ein Kontaktverbot auf 50 m angesichts des gemeinsam von beiden Parteien benutzten Treppenhauses nicht praktikabel sei. Im Übrigen bemühe er sich aber schon aus eigenem Antrieb, der Antragstellerin möglichst aus dem Weg zu gehen; diese äußerte ebenso, kein Interesse an weiteren Ausein­an­der­set­zungen zu haben.

Der Vorsitzende der 20. Zivilkammer konnte die Parteien daraufhin überzeugen, den weiteren Streit, ob die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen war, ad acta zu legen und eine ungewöhnliche, aber vermutlich effektive Regelung zu treffen: Beide Parteien verpflichteten sich wechselseitig, für die Dauer von 6 Monaten jeden Kontakt zum anderen, insbesondere Telefonate, Briefe, aber auch persönliche Ansprachen und Aushänge zu unterlassen. Für jeden Fall des Verstoßes verpflichten sich die Parteien, jeweils 200,- € an die Aids-Hilfe München zu bezahlen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG München I vom 18.07.2006

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