Dokument-Nr. 1937
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Landgericht München I Urteil01.02.2006
Untersuchung ohne Gehörschutz ist kein BehandlungsfehlerOhrensausen aus der Röhre?
Die Untersuchung eines Patienten in einem Magnetresonanztomographen (MRT) ohne Gehörschutz ist kein Behandlungsfehler. Da von der Behandlung objektiv keine Gefahr einer Gehörschädigung ausging, bestand auch keine Aufklärungspflicht über eine solche Gefahr. Dies hat das Landgericht München I in einem aktuellen Urteil entschieden, nachdem es mit insgesamt fünf Sachverständigengutachten den von dem konkret verwendeten MRT ausgehenden Gefahren auf den Grund gegangen ist.
Ein Münchner mit Nackenproblemen hatte sich einer MRT-Untersuchung in einer radiologischen Praxis in München unterzogen. In der Röhre war er knapp 15 Minuten dem dort herrschenden Schallpegel ausgesetzt. Ein Gehörschutz war ihm zwar bei Unterzeichnung der Einwilligungserklärung unter Hinweis auf technisch bedingte laute Klopfgeräusche des Gerätes angeboten worden. Hiervon hatte der Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht. Nach der Untersuchung stellte er ein Brausen und Pfeifen in seinem Kopf fest: Diagnose Tinitus. Die Beschwerden dauern bis heute an.
In seiner Klage wirft der Patient dem behandelnden Arzt vor, ihn nicht auf das Risiko von Gehörschäden hingewiesen zu haben. Die Untersuchung hätte wegen dieses Risikos gar nicht ohne Gehörschutz durchgeführt werden dürfen. Der Beklagte bestreitet, dass der Tinitus überhaupt auf die Behandlung zurückzuführen ist.
Zu diesem Ergebnis kam auch die für Arzthaftungssachen zuständige 9. Zivilkammer des LG München I nach einer umfangreichen Beweisaufnahme. Dabei wurde festgestellt, dass der Schalldruck bei der konkreten Behandlung nur 85 +/- 5 dB (A) betrug. Bei dieser Lautstärke kann eine Behandlung von unter 15 Minuten nach den Darlegungen der vom Gericht bestellten Sachverständigen eine Gehörschädigung noch nicht bewirken. Dieser Einschätzung folgte die Kammer und entschied:
Erläuterungen
"Wenn jedoch aufgrund der konkreten Untersuchungssituation die Gefahr einer Gehörschädigung nicht besteht, kann es auch keinen Behandlungsfehler darstellen, wenn objektiv nicht erforderliche Schutzmaßnahmen unterlassen werden. Daraus folgt zugleich, dass über ein Risiko, welches nach Aussage der Sachverständigen nicht bestanden hat, auch nicht aufzuklären war."© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 17/06 des LG München I vom 21.02.2006
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