Landgericht München I Urteil14.01.2009
Schmerzensgeld für PflegemängelMangelnde Dekubitusprophylaxe im Krankenhaus
15.000,00 € Schmerzensgeld - zu dieser Zahlung verurteilte das Landgericht München I die Stadt München als Trägerin eines Münchner Krankenhauses. Grund: Zwei Druckgeschwüre infolge mangelnder Pflege.
Die fast siebzigjährige Klägerin hatte im Jahr 2003 einen Schlaganfall erlitten und war deshalb für einen Monat im Krankenhaus behandelt worden. Kurz nach ihrer Entlassung wurden zwei Druckgeschwüre am Steißbein sowie unterhalb des linken Knies festgestellt. In der Folge traten weitere Druckgeschwüre auf. Die Klägerin wurde daraufhin insgesamt fünf Mal operiert bis ihr schließlich der linke Oberschenkel amputiert werden musste. Die Amputation hatte dazu geführt, dass die Klägerin vollständig immobil und bettlägerig wurde.
Mangelhafte Pflege im Krankenhaus
Die Klägerin ging davon aus, dass sämtliche Druckgeschwüre und damit auch die Amputation Folge der mangelhaften Pflege des Münchner Klinikums war und bezifferte ihre Schadensersatzansprüche mit über 400.000,00 €. Demgegenüber behauptete das Klinikum, die Klägerin nach den geltenden Standards gepflegt zu haben.
Weder Krankenhaus noch Pflegeheim lagerten die Klägerin regelmäßig um
Der vom Gericht bestellte Sachverständige stellte nun fest, dass die Klägerin nicht nur im Krankenhaus der Beklagten, sondern auch anschließend im Pflegeheim nicht nach dem pflegerisch-medizinischen Standard versorgt - nämlich regelmäßig und in Abständen von unter drei Stunden umgelagert - wurde. Für die Druckgeschwüre am Steiß und im Bereich der Kniekehle sei zwar die Beklagte verantwortlich; mit der Beinamputation hätten diese aber nichts zu tun. Ursächlich für die Amputation seien nämlich allein die später aufgetretenen Druckgeschwüre im Bereich des Unterschenkels bzw. der Ferse und die sich daraus entwickelnde Knocheninfektion gewesen. Aus diesem Grund blieb das Gericht weit hinter der Schadensersatzforderung der Klägerin zurück.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 04/09 des LG München I vom 14.01.2009