Die auf Bausachen spezialisierte Kammer gab einer Klage auf gut 6.000,- € Restlohn aus dem Millionenauftrag, für den die Klägerin im Jahr 1997 den Zuschlag erhalten hat, statt. Vor allem muss die Beklagte, die den Werklohn bereits großteils bezahlt, aber Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Entsorgung angemeldet hatte, nun der Klägerin die von ihr gestellten Vertragserfüllungsbürgschaften zurückgeben.
Die Klägerin hatte das Material zunächst gemäß Zuweisungsbescheid des Regierungspräsidiums Dessau auf eine Deponie in Sachsen-Anhalt gebracht. Kurze Zeit später, noch bevor das Material fachgerecht entsorgt wurde, wurde diese jedoch stillgelegt und der Zuweisungsbescheid wieder aufgehoben. Die Klägerin mahnte darauf hin mehrfach die Übersendung von Entsorgungsnachweisen an und machte schließlich im Jahr 1998 statt der weiteren Erfüllung des Auftrags Schadensersatz in Höhe von gut 2 Mio. DM geltend. Dennoch bemühte sich die Klägerin weiter um die Entsorgung und verbrachte im Jahr 1999 insgesamt 22.000 Tonnen Material von der stillgelegten Deponie auf zwei andere Deponien in der Nähe. Ob es sich dabei aber um das aus München stammende Material handelte, wurde von der Beklagten angezweifelt; die von der Klägerin übergebenen 4 Leitzordner mit Belegen hielt sie für keinen ausreichenden Nachweis, da nicht sicher sei, ob sich die Fuhrscheine nicht auf anderes Material bezögen. Denn schon 1998 habe eine beauftragte Firma auf der Deponie, wo das mit PAK (polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen) kontaminierte Material zwi-schengelagert gewesen sei, nur noch 8,5 t Aushubmaterial vorgefunden. Außer-dem würden die auf den Enddeponien festgestellten PAK-Werte nicht mit denje-nigen aus den Proben übereinstimmen, die vor der Entsorgung in München entnommen wurden.
Das Gericht erholte im Verlauf des Prozesses insgesamt sechs Gutachten und kam schließlich zu dem Ergebnis, dass die Klägerin die von ihr abgerechneten Werkleistungen vollumfänglich und mangelfrei erbracht hat. Die zuständige Richterin Christiane Serini folgte dem Gutachter, der dargelegt hatte, die übergebenen Belege würden trotz kleinerer Formmängel insgesamt ein vollständiges Bild ergeben. Anhaltspunkte, dass das entsorgte Material nicht dasjenige aus München gewesen sei, ließen sich an keiner Stelle finden. Die Belege deckten sich auch mit den Aussagen der Mitarbeiter der Zwischendeponie und den Erkenntnissen der zuständigen Behörden in Dessau und Leipzig und der von diesen beauftragten Unternehmen. Auch aus den abweichenden PAK-Werten könne nichts anderes hergeleitet werden, da sich aus den wenigen Proben kein repräsentativer Wert für die Gesamtmenge des Materials entnehmen lasse. Die Erkenntnisse der von der Beklagten beauftragte Firma, die nur noch 8,5 t des streitgegenständlichen Materials festgestellt haben wollte, seien zum einen schon aufgrund der eigenen Angabe, die Schätzung könne Abweichungen von bis zu 40 % ergeben, zu ungenau; zum anderen stellte der Gutachter fest, dass die Firma nur diejenigen Halden untersucht hatte, die aus kiesigem Material bestanden, nicht aber alle Halden, die aus München stammten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 72/06 des LG München I vom 24.10.2006