21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 6358

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Landgericht München I Urteil06.03.2008

Hautir­ri­ta­tionen können bei Models einen Mangel darstellenVier kleine Knubbelchen und andere Irritationen - Des Menschen Makel vor Gericht

Wenn ein Juwelier ein Fotomodel engagiert, können Hautir­ri­ta­tionen einen Mangel darstellen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts München I hervor. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Werbeagentur den Juwelier allerdings über die Hautver­än­de­rungen in Kenntnis gesetzt, so dass dieser keine Ansprüche hieraus herleiten konnte.

Dröhngeräusche im Neuwagen, Kakerlaken im Hotelzimmer, Gammelfleisch im Supermarkt und Schrot­tim­mo­bilien von der Bank: "Mängel" sind das täglich Brot der Zivilgerichte. Auch ein Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I befasst sich mit Mängeln. Bemerkenswert daran: Es geht um die Mangel­haf­tigkeit von Menschen und nicht - wie üblich - einer Sache.

Sachverhalt

Ein Juwelier wollte einen Schmuckkatalog auflegen und hatte deshalb bei einer Agentur zwei Fotomodelle für jeweils drei Tage gebucht. Die Auftritte der beiden Damen währten indes nur kurz: Erst beschwerte sich der Juwelier über die unreine Haut des einen, dann über die mangelnde Profes­si­o­nalität des anderen Modells.

Beklagter: Gesichtshaut des Fotomodells war unrein

Die Gesichtshaut des Fotomodells - so ließ der Juwelier das Gericht wissen - sei derart unrein und teilweise entzündet gewesen, dass die Stylistin sowie die Make-Up-Spezialistin nur unter großem zusätzlichem Zeit- und Arbeitsaufwand einen nicht optimalen Fotografier-Zustand herstellen konnten. Daher sei trotz mehrstündigen Versuchen und erheblicher Mehrarbeit nur ein verwertbares Foto gelungen.

Beklagter: Unpro­fes­si­o­nelles Auftreten des zweiten Models - Haare zu fein

Wegen des "völlig unpro­fes­si­o­nellen" Auftretens des anderen Modells habe sich der Fotograf geweigert, weiter­zu­a­r­beiten; außerdem habe dieses Modell "zu feine Haare" gehabt. Der Juwelier beendete deshalb das Engagement und blieb die vereinbarte Gage weitgehend schuldig.

Modellagentur klagt Gage ein

Die Modellagentur klagte daraufhin die Restforderung in Höhe von über € 11.000 ein. Das Gericht gab der Klage in vollem Umfang statt.

Gericht: Kurzfristig aufgetretene Hautir­ri­ta­tionen sind ein Mangel, aber der Beklagte kannte diesen

Zwar erkannte das Gericht in den kurzfristig aufgetretenen Hautirritationen (vier kleine rote Knubbelchen) im Gesicht des Fotomodells eine negative Abweichung von dem, was der Kunde habe erwarten dürfen. Dem beklagten Juwelier - so stellte das Gericht fest - war das aber bekannt, denn die Agentur hatte den Juwelier unmittelbar vor dem Foto-Shooting durch Vorlage von Fotos über die Hautir­ri­ta­tionen informiert, ohne dass der Juwelier hierauf reagierte. Außerdem waren bei den Foto-Aufnahmen nicht nur verwertbare und nach dem Urteil des Gerichts sogar hervorragende Bilder des Fotomodells entstanden - vier dieser Aufnahmen fanden sogar Eingang in den Katalog des Juweliers. Auch die Schminkzeit - so fand das Gericht durch die Anhörung von Zeugen heraus - hatte sich durch die Hautir­ri­ta­tionen nur unmaßgeblich verlängert.

Zuletzt konnte der Juwelier auch die angeblich fehlende Profes­si­o­nalität des zweiten Fotomodells nicht nachweisen: Der dafür aufgebotene Fotograf konnte dergleichen nicht bestätigen. Und was das "zu feine Haar" angeht stellte das Gericht fest, dass nach den überein­stim­menden Aussagen aller Zeugen nicht einmal versucht worden war, die von dem Fotomodell mitgebrachten Haarteile in die Frisur einzuarbeiten - obwohl damit hervorragende Ergebnisse hätten erzielt werden können.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG München I vom 14.07.2008

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