14.11.2024
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Dokument-Nr. 4387

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Urteil14.06.2007Landgericht München I7 O 6699/06
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Landgericht München I Urteil14.06.2007

Hugo v. Hofmannsthal gegen Richard Strauss - Streit der Erben ums liebe GeldStrauss' Erben müssen mit Hugo v. Hofmannsthals Erben teilen - strittige Opern sind ein Gemein­schaftswerk

Das Landgericht München I hat die Erben von Richard Strauss verurteilt, den Erben von Hugo von Hofmannsthal trotz des Ablaufs der Schutzfrist für dessen Libretti Auskunft über die Erlöse aus der Verwertung der streitigen Opern zu erteilen.

Nach Fertigstellung des ‚Rosenkavalier' wurde der Dichter Hugo von Hofmannsthal grundsätzlich: "Ein Werk ist ein Ganzes und auch zweier Menschen Werk kann ein Ganzes werden. Vieles ist den Gleichzeitig-Lebenden gemeinsam, auch vom Eigensten. … Die Musik soll nicht vom Text gerissen werden, das Wort nicht vom belebten Bild."

Als ob er's gewusst hätte: Seit die 70-jährige Schutzfrist für die Libretti des 1929 verstorbenen Hugo von Hofmannsthal 1999 ablief und damit nur noch die Strauss'sche Musik von acht weltberühmten Opern, die beide Künstler zusammen geschaffen haben, geschützt war, streiten die Erben der beiden Künstler über die Erlösverteilung. Die Texte v. Hofmannsthals - so die Strauss-Erben - seien seit 1999 gemeinfrei und müssten deshalb auch nicht mehr vergütet werden.

Die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I hat v. Hofmannsthal sozusagen posthum Recht gegeben. Sie verurteilte die Erben von Richard Strauss, den Erben von Hugo von Hofmannsthal trotz des Ablaufs der Schutzfrist für dessen Libretti Auskunft über die Erlöse aus der Verwertung der streitigen Opern zu erteilen. Die Erben von Hofmannsthals seien nämlich auch für das letzte Quartal des Jahres 2001 und das Jahr 2002 - um die gestritten wurde - erlösberechtigt.

Die Künstler - bzw. deren Rechts­nach­folger - hatten sich in den Jahren zwischen 1906 und 1949 in diversen Verträgen darauf geeinigt, dass Strauss die Rechte an den Opern wahrnimmt und den Textdichter v. Hofmannsthal an den Erlösen beteiligt und zwar so lange, wie Strauss selbst oder seine Rechts­nach­folger für die Aufführungen Tantiemen oder sonstige Beträge als Autor (bzw. Urheber) erhalten. Nach dem Urteil des Landgerichts München I ergibt sich damit eindeutig, dass die Zahlungspflicht erst dann endet, wenn auch Richard Strauss oder seine Rechts­nach­folger für die Auffüh­rungs­rechte der Opern keine Tantiemen mehr erhalten. Die Vertrags­parteien hätten die Schutzfähigkeit des Textes ausdrücklich nicht zur Voraussetzung gemacht, wie sich etwa auch daraus ergebe, dass eine Beteiligung auch für den (für möglich erachteten) Fall vorgesehen wurde, dass der Text in einem Land nicht urheber­rechtlich geschützt ist.

Hinzu komme - so das Gericht -, dass dem Urheber­recht­s­ex­perten Strauss nicht zuletzt aufgrund des Todes von Hofmannsthals das Problem der unterschiedlich lang laufenden Schutzfristen präsent gewesen sein muss; trotzdem wurden auch noch nach v. Hofmannsthals Tod in diesem Punkt gleichlautende Verträge geschlossen. Dieses Ausle­gungs­er­gebnis entspreche auch dem Interesse der Künstler, die wirtschaftliche Seite der Zusammenarbeit möglichst pragmatisch zu regeln. Dies finde nicht zuletzt auch im Briefwechsel der Künstler seinen Niederschlag. Das Gericht stellte allerdings fest, dass Betei­li­gungs­ansprüche für das Jahr 2001 bereits weitgehend verjährt sind. Insoweit hat das Landgericht München I bereits jetzt auch etwaige Zahlungsklagen abgewiesen, über deren Höhe im Übrigen nach Erteilung der Auskunft zu befinden sein wird.

Abgewiesen haben die Richter der 7. Zivilkammer die Klage auch insoweit, als die Erben von Hofmannsthals eine Erlös­be­tei­ligung auch für Tonträ­ge­r­auf­nahmen sowie Film- und Rundfunk­ver­wer­tungen ohne Text gefordert hatten. Diese Forderung - so die Richter der 7. Zivilkammer - widerspreche eindeutig den vertraglichen Vereinbarungen und gehe damit zu weit. Als kleiner Sieg darf das Urteil aber in gewisser Weise auch für Richard Strauss gelten: Dieser hatte sich zeitlebens dafür eingesetzt, dass Urheber auch nach Ablauf der Schutzfrist Einnahmen erzielen können.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 44/07 des LG München I vom 14.06.2007

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