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Dokument-Nr. 217

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Urteil07.10.2004Landgericht München I7 O 6119/04
ergänzende Informationen

Landgericht München I Urteil07.10.2004

DAX darf nur dort drinnen sein, wo auch DAX draufsteht

Das Landgericht München I hat es einer Konkurrentin der Deutschen Börse AG untersagt, einen Börsenindex bzw. eine Börsen­in­di­kation zu publizieren, der nach Gewichtung und Kursverlauf eine Abbildung des unter dem Markennamen DAX geschützten Produkts der Klägerin darstellt.

Das Gericht urteilte: "Die von der Klägerin unter der Bezeichnung DAX angebotenen Börse­n­in­for­ma­tionen genießen als Dienst­leis­tungen wettbe­wer­bs­recht­lichen Nachah­mungs­schutz" ... "Die Übernahme dieser für die Ermittlung des DAX maßgeblichen Auswahl­kri­terien [Auswahl­vor­aus­set­zungen der 30 Unternehmen, Auswahl­ver­fahren, Indexformel und Berech­nungs­faktoren] rechtfertigt den klägerseits erhobenen Vorwurf der Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG".

Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 09.02.2005

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