Dokument-Nr. 7830
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Landgericht München I Urteil07.05.2009
LG München: Kameramann hat auch etliche Jahre nach Ausstrahlung eines Films Recht auf Auskunft über Verwertung des FilmmaterialsKameramann erhält Auskunft über Verwertung des Films "Das Boot"
Wenn die Vermutung besteht, dass mit einem Film im Laufe der Zeit Erlöse erzielt wurden, die im Missverhältnis zur damaligen Vergütung eines Kameramanns stehen, hat dieser das Recht auf Auskunft über die Verwertung des Materials, um eventuell eine nachträgliche nochmalige Vergütung zu erhalten. Dies entschied das Landgericht München.
Der Chefkameramann des Films "Das Boot" hat mit dem Urteil des LG München die erste Etappe auf dem Weg zu einer zusätzlichen Vergütung für seine damalige Tätigkeit weitgehend gewonnen. Die Beklagten (die Produzentin, eine Rundfunkanstalt als Kapitalgeber und ein Videoverwerter) wurden verurteilt, dem Kläger umfassend Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang der Film in den letzten sieben Jahren verwertet wurde. Nach Erteilung der Auskunft wird dann in einem zweiten Schritt zu klären sein, ob - und wenn ja, in welcher Höhe - der Kläger Anspruch auf einen "Nachschlag" hat.
Der Kläger geht davon aus, dass mit dem Film über die Jahre Erlöse in einer Größenordnung gemacht wurden, die in einem auffälligen Missverhältnis zu seiner damaligen Vergütung stehen. Dafür sah auch das Gericht angesichts der außergewöhnlich langandauernden und umfangreichen Verwertung des Films greifbare Anhaltspunkte und verurteilte die Beklagten daher zur Auskunftserteilung.
Kein Anspruch vor 2002
Keine Auskunft erhält der Kläger nach dem Urteil allerdings für den restlichen Zeitraum der Auswertung, also die Jahre 1981 bis 2002. Insoweit konnte sich der Kläger nicht auf die erst seit dem Jahr 2002 geltende und mit Blick auf sein Begehren urheberfreundliche Rechtslage berufen, sondern war auf die alte Rechtslage verwiesen, deren strenge Voraussetzungen erachtete das Gericht nicht als gegeben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/09 des LG München vom 07.05.2009
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