Beim Surfen im Internet war der Kläger auf der Homepage des Autohauses auf eine Anzeige für einen gebrauchten Pkw gestoßen. Er reiste nach München an, um das Fahrzeug zu besichtigen. Mit dem Inhaber des Autohauses verhandelte er sodann über den Preis. Nachdem eine Einigung erzielt wurde, kam es zum Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrags. Zwar wurde ein Kaufvertragsformular des Autohauses verwendet, als Verkäufer des Kfz war jedoch dort nicht das Autohaus, sondern eine Privatperson angegeben.
Der Kläger behauptete, er habe dies nicht wahrgenommen, da er aufgrund von Dunkelheit nicht lesen konnte, was in dem Vertrag angegeben war. Er habe den Vertrag auf dem Dach des Wagens unterschrieben, ohne den Zusatz, dass es sich beim Verkäufer um eine Privatperson handele, wahrzunehmen. Er sei aufgrund der Umstände davon ausgegangen, dass er das Fahrzeug von dem Autohaus kaufe.
Mit dem Auto war der Kläger überhaupt nicht zufrieden. Die Bremsen seien defekt gewesen, später die Wasserpumpe und die Klimaanlage. Rost sei zum Vorschein gekommen. Als schließlich ein Mechaniker auch noch festgestellt habe, dass das Fahrzeug einen Unfall und 100.000 km mehr auf dem Tacho als angegeben hatte, verkaufte er den Wagen deutlich unter dem Anschaffungspreis. Die Differenz zwischen Anschaffungs- und Verkaufspreis in Höhe von über 5.500,- Euro klagte er dann vor dem Landgericht München I als Schadensersatz von dem Autohaus ein.
Das Autohaus verweigerte die Bezahlung mit dem Argument, es sei nicht Vertragspartei geworden. Der Kläger müsse sich an den privaten Verkäufer halten. Insoweit verkaufe das Autohaus zwar auch selbst gebrauchte Fahrzeuge, hier sei aber eindeutig im Namen einer Privatperson gehandelt worden, was sich schon aus dem schriftlichen Kaufvertrag ergäbe.
In einer umfangreichen Beweisaufnahme versuchte das Gericht Licht ins Dunkel der genauen Umstände bei Vertragsschluss zu bringen. Dabei wurde unter anderem auf die Gestaltung der Internetanzeige und des im Wagen angebrachten Preisschildes eingegangen und versucht, die Frage zu klären, welche Angaben die Mitarbeiter des Autohändlers zu dem Besitzer und Verkäufer des Fahrzeuges machten und an wen eine Anzah-lung geleistet wurde. Es stellte sich dabei heraus, dass der Vertrag wohl tatsächlich nicht im Dunkeln, sondern im Büro des Autohauses unterzeichnet wurde. Zu vermuten sei aber insgesamt, dass der Kläger bei den Vertragsverhandlungen davon ausging, Verkäufer sei das Autohaus, während die Mitarbeiter des Autohauses davon ausgingen, sie würden das Fahrzeug in Vertretung des Privatmannes verkaufen.
Im Ergebnis ließ die Richterin den eindeutigen Wortlaut des schriftlichen Kaufvertrages gelten, nach welchem der Verkäufer hier der Privatmann war. Der Kläger muss sich daher an diesen halten und nicht an das Autohaus. Die Klage wurde somit abgewiesen.