Dokument-Nr. 1225
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Landgericht München I Urteil17.08.2004
Vertragsstrafe für Sponsorfirma von Formel-3-Rennfahrer
Formel-3-Rennfahrer Thomas J. bestritt mit dem Team und Equipment einer namhaften Motorsportfirma als Leutkirch erfolgreich die Rennsaison 1998. Er fuhr einen Formel-3-Martini mit Opel-Spiess Motor Stand 1998 und Bosch Motronic. Außerdem stand ihm für die Rennsaison 1998 ein komplett ausgestatteter Lastkraftwagen mit großem Arbeitszelt und dazugehörigem Rennequipment, ein Ersatzmotor und eine modernst eingerichtete Werkstatt mit Büro in Leutkirch zur Verfügung.
Grundlage der Zusammenarbeit war ein Mietvertrag zwischen der Motorsportfirma und der Sponsorfirma des Fahrers. Diese verpflichtete sich vertraglich zur Fortsetzung der Zusammenarbeit und Verlängerung des Vertrags zu den gleichen Bedingungen für die Rennsaison 1999. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung war eine Ausgleichszahlung von 75.000,- DM vereinbart.
Am 28.1.1999 unterbreitete die Rennwagenfirma ein Angebot zum Abschluss eines neuen Vertrags für die Rennsaison 1999 mit folgenden Änderungen:
Rennfahrer Thomas J. sollte einen Dallara F 399 mit Opel-Spiess Motor fahren. Für Test- und Vergleichsfahrten werde ein `98iger Martini herangezogen. Außerdem werde die Ausstattung erweitert durch adäquate Teambekleidung, größere Zelte und ein erweitertes Datenauswertungs- system sowie verbesserten Sprechfunk zwischen Fahrer und Team. Am 23.3.1999 teilte Fahrer Thomas J. mit, er werde die kommende Saison mit einem Konkurrenzunternehmen zu günstigeren Konditionen fahren. Mit dem Rennfahrer wechselte auch der Cheftechniker der Motorsportfirma zur Konkurrenz. Der bisherige Vertragspartner gab sich mit dieser Absage nicht zufrieden und klagte die vereinbarte Ausgleichszahlung ein.
Die 6. Zivilkammer des Landgerichts München I verurteilte die Fahrerfirma am 28.5.2004 zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 75.000,- DM, umgerechnet 38.346,89 €. Diese sei nicht sittenwidrig; insbesondere werde der Fahrer nicht gezwungen, den Vertrag zu überteuerten Konditionen zu verlängern. Der Ausrüster sei vielmehr seinerseits verpflichtet, die Rahmenbedingungen für ein erfolgreiches Rennsportjahr sicherzustellen und ein aufwändiges Equipment mit dem technischen Standard für das Jahr 1999 bereitzuhalten. Auch werde die wirtschaftliche Freiheit der Vertragsfirma auf Seiten des Fahrers durch die Verlängerungsklausel nicht unzulässig beschränkt. Die Vertragsstrafe betrage etwa 9,33 % der Gesamtjahresvergütung 1998. Sie werde wirtschaftlich dadurch ausgeglichen, dass dem Fahrer die Teilnahme an der deutschen Formel-3-Meisterschaft mit einem anderen Team nur gestattet sei, wenn diese günstigere Konditionen biete. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass der Ausstatter erhebliche Vorhalte – und Vorbereitungskosten habe, um Fahrzeug und Fahrer fit für Rennerfolge zu machen. Das Gericht ließ darüber hinaus durch einen auf den Formel-3-Wettbewerb spezialisierten Sachverständigen überprüfen, ob die für 1999 angebotenen personellen und technischen Ausrüstungsbedingungen dem 1999iger Formel-3-Standard entsprachen.
Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass Rennfahrer Thomas J. mit einem Dallara Typ F 399 genauso gute Erfolgsaussichten gehabt hätte wie in der vorangegangenen Rennsaison mit dem Martini. Der angebotene Opel-Spiess-Motor sei konkurrenzfähig. Das Team des Klägers arbeite unter professionellen Rahmenbedingungen mit einer für die deutsche Formel-3-Meisterschaft adäquaten Ausstattung. Der Einsatz eines bestimmten Technikers sei nicht geschuldet, zumal da der Fahrer den Techniker der Klagepartei möglicherweise abgeworben habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2004
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 17.08.2004
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