21.11.2024
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Landgericht München I Urteil30.03.2006

Keine Verlegung einer Bushaltestelle wegen Lärmbelästigung

Mit einer Klage gegen die Münchener Verkehrs­be­triebe wegen Lärmbelästigung durch eine Bushaltestelle scheiterte ein Kläger jetzt vor dem Landgericht München.

Der Kläger ist seit 1992 Eigentümer einer Erdgeschoss-Wohnung in der Balanstraße in München. Etwa 5 Meter vor der Eingangstür zu der Wohnung befindet sich eine Bushaltestelle. Gegenüber der Haltestelle befindet sich in der Straßenmitte eine Verkehrsinsel.

Der Kläger gab vor Gericht an, durch die alle 10 Minuten haltenden und wieder abfahrenden Busse würden erhebliche Belästigungen durch Lärm, Dreck und Abgase bestehen. Auch die wartenden Fahrgäste würden durch laute Gespräche, Zigarettenrauch und zurücklassen von Abfall massiv stören, zumal diese bei schlechtem Wetter direkt vor dem Hauseingang des Klägers stünden. Die Haltestelle hat keine Schutz­vor­richtung gegen Regen.

Nachdem wegen dieser Belästigung bereits Mieter der Wohnung gekündigt hätten, sei die MVG dazu verpflichtet, bei der zuständigen Geneh­mi­gungs­behörde einen Antrag auf Verlegung der Haltestelle um 60 Meter zu stellen. Die Haltestelle würde sich dann vor einer Schre­ber­gar­te­n­anlage befinden. Zumindest aber müsse die MVG bauliche Maßnahmen durchführen, also Lärmschutz­maß­nahmen ergreifen und ein Wartehäuschen errichten. Diese Forderungen klagte er vor dem Landgericht München I ein.

Die MVG wehrte sich dagegen mit dem Argument, für die Stand­or­tent­scheidung sei die Stadt München über das Kreis­ver­wal­tungs­referat zuständig. Die MVG habe insoweit nur ein untergeordnetes Mitspracherecht. Auch träfen die klägerischen Angaben hinsichtlich der Belästigungen nicht zu.

Das Gericht wies die Klage mit dem Argument ab, die Behauptungen der Beein­träch­ti­gungen seien nicht nachvollziehbar dargelegt. Es würden zwar Grenz­wert­über­schrei­tungen behauptet, aber nicht deren Ausmaß angegeben. Auch seien Gespräche und Zigarettenrauch vor der Wohnung des Klägers nicht geeignet, eine konkrete Beein­träch­tigung seines Eigentums zu bewirken.

Weiterhin sei der Kläger auch zur Duldung gewisser Beein­träch­ti­gungen verpflichtet, da es ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an einem funkti­o­nie­renden öffentlichen Bussystem gäbe. Das Interesse des Klägers an der Erzielung eines günstigen Mietzinses für seine Wohnung habe daher zurückzustehen.

Schließlich komme auch eine Verlegung vor die Schre­ber­gar­te­n­anlage schon deswegen nicht in Betracht, weil eine Haltestelle dort für die Nutzer einen Unsicher­heits­faktor darstelle, da sie nicht mehr im unmittelbaren Schutz einer zusam­men­hän­genden Bebauung zu- und aussteigen können. Auch fehle bei der Schre­ber­gar­te­n­anlage eine Verkehrsinsel, weshalb die Verkehrs­si­cherheit bei Verlegung der Haltestelle leiden würde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 47/06 des LG München I vom 16.05.2006

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