Am 23.02.02 kaufte der Kläger von einem Kfz-Händler an der Wasserburger Landstraße in München einen gebrauchten Pkw Marke Audi A 6 zum Preis von 17.900,- €. Im Kaufvertrag ist vermerkt, dass dem Verkäufer keine Unfallschäden bekannt sind und das Fahrzeug nach den Angaben des Vorbesitzers unfallfrei sei. Eine Rechnung vom 15.11.01 belegte allerdings, dass das Fahrzeug im Oktober 01 im Audi Zentrum München an der rechten Vordertüre repariert worden war.
Der Kläger erklärte deshalb den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er habe ausdrücklich ein unfallfreies Fahrzeug erwerben wollen. Der Händler weigerte sich, das Fahrzeug zurückzunehmen. Ihm sei kein Unfallschaden bekannt gewesen.
Das Gericht verurteilte den Kfz-Händler zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rücknahme des Fahrzeugs. Nach der Beurteilung eines vom Gericht hinzugezogenen Sachverständigen sei der Schaden an der rechten Vordertüre erkennbar gewesen. Die Untersuchungspflicht des professionellen Kfz-Händlers schließe stets eine Lackschichtdickenmessung ein. Wäre eine solche Messung durchgeführt worden, wäre die Instandsetzung an der rechten vorderen Türe zur Kenntnis des Verkäufers gelangt. Bei einem Zeitaufwand von 1,25 Stunden und Reparaturkosten von 1.153, 12 DM handle es sich auch nicht um einen Bagatellschaden.
Der Händler hätte daher auf den erkennbaren Schaden beim Verkauf des Fahrzeugs hinweisen müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2004
Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 17.08.2004