15.11.2024
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Dokument-Nr. 1553

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Urteil22.12.2005Landgericht München I5HK O 9885/05
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Landgericht München I Urteil22.12.2005

Entlastung des Aufsichtsrates der Hypovereinsbank AG für nichtig erklärt

Die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat den auf der Haupt­ver­sammlung der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG vom 12.5.2005 gefassten Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrats dieser Gesellschaft für nichtig erklärt.

Aktionäre der Bank hatten Klage gegen diesen Beschluss erhoben. Das Gericht bejahte einen Verstoß gegen die Berichts­pflichten des Aufsichtsrats und sah deshalb die Entlastung des Aufsichtsrats als gesetzwidrig an. Der Aufsichtsrat hatte die Aktionäre nicht über die Rücknahme der von der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG eingelegten Berufung gegen das Urteil derselben Kammer, mit dem die Blockwahl des Aufsichtsrats in der Haupt­ver­sammlung vom 14.5.2003 für nichtig erklärt worden war, informiert. Eine entsprechend Information wäre aber im Rahmen des Berichts des Aufsichtsrates vom 16.03.2005 erforderlich gewesen. Die Kammer führt insoweit aus:

"Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates gehört zu den Essentialia dieses Berichts - schließlich verfolgt der Bericht des Aufsichtsrates im Sinne des § 171 AktG nicht nur den Zweck, die Aktionäre und die Öffentlichkeit über das Ergebnis der Prüfung der Abschluss­un­terlagen durch den Aufsichtsrat zu unterrichten. Vielmehr stellt er auch einen Rechen­schafts­bericht des Aufsichtsrates über seine eigene Tätigkeit dar. Dabei soll der Aufsichtsrat berichten, wie er seine Aufgaben insgesamt erfüllt hat.

Mit dem Endurteil des Landgerichts München I vom 15.04.2004 wurde die Wahl des Aufsichtsrates in der Haupt­ver­sammlung vom 14.05.2003 für nichtig erklärt. Die Entscheidung war im Zeitpunkt der Haupt­ver­sammlung vom 29.04.2004 noch nicht rechtskräftig. Gerade weil der Aufsichts­rats­bericht auch auf die Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrates in der Haupt­ver­sammlung vom 29.04.2004 hinwies, hätte es zu einer ordnungsgemäßen Information der Aktionäre gehört, nicht nur auf das anhängige Anfech­tungs­ver­fahren zum Zeitpunkt des Haupt­ver­samm­lungs­be­schlusses hinzuweisen, sondern die Aktionäre auch über den Abschluss dieses Verfahrens durch Rücknahme der Berufung der Beklagten zu informieren. … Die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates gehört zu den zentralen Aufgaben der Haupt­ver­sammlung. … Wenn ein Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Wahl … anhängig ist, so haben die Aktionäre ein Recht darauf, vom Aufsichtsrat zu erfahren, wie der Rechtsstreit beendet wurde. Dies gilt umso mehr, wenn der Beschluss der Haupt­ver­sammlung für unwirksam erklärt wurde."

Die Richter hielten auch fest:

"Die Gesellschaft und ihr Aufsichtsrat können sich ihrer Infor­ma­ti­o­ns­pflicht gegenüber den Aktionären nicht dadurch entledigen, dass sie auf die Veröf­fent­lichung über die Berufungs­rü­cknahme in der Presse verweisen."

Soweit dagegen die Beschlüsse der Haupt­ver­sammlung vom 12.5.2005 hinsichtlich der Wahl von zwei Mitgliedern des Aufsichtsrats und eines Ersatzmitglieds sowie hinsichtlich der Wahl des Abschluss­prüfers für das Jahr 2005 angegriffen wurden, hat die zuständige Kammer die Klagen im selben Urteil abgewiesen. Insoweit sah die Kammer keine Verstöße gegen das Aktienrecht und die Satzung der Gesellschaft.

Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 22.12.2005

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