18.10.2024
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Dokument-Nr. 4080

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Urteil12.04.2007Landgericht München I5HK O 23424/06
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Landgericht München I Urteil12.04.2007

Siemens-Bilanzen bestätigtGericht weist Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der drei letzten Jahres­ab­schlüsse ab

Das Landgericht München hat die Klage eines Siemens-Aktionärs auf Feststellung der Nichtigkeit der drei letzten Jahres­ab­schlüsse der Siemens AG abgewiesen.

Das Landgericht München I verhandelte über die bilanziellen Auswirkungen der in jüngster Zeit bei der Siemens AG aufgedeckten mutmaßlichen Schmier­geld­zah­lungen.

Ein Aktionär hatte Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der letzten drei Jahres­ab­schlüsse erhoben. Er argumentierte, dass die Zahlungen für vermeintliche Beratungs­leis­tungen, bei denen es sich tatsächlich um Schmiergeld gehandelt haben soll, steuerrechtlich nicht als Aufwand hätten verbucht werden dürfen; daher bestünden offensichtlich Steuer­nach­zah­lungs­for­de­rungen; diese seien aber in den Jahres­ab­sch­lüssen der letzten Jahre nicht berücksichtigt gewesen, weswegen die Bilanzen unrichtig gewesen seien. Auf der Aktivseite der Bilanzen hätten zudem die Rückzah­lungs­ansprüche gefehlt, die die Siemens AG gegen die Empfänger der ungerecht­fer­tigten Zuwendungen habe.

Der Vorsitzende der auf aktien­rechtliche Streitigkeiten spezialisierten 5. Kammer für Handelssachen, Dr. Helmut Krenek, wies darauf hin, dass Rückzah­lungs­ansprüche erst dann aktiviert werden dürften, wenn diese ausreichend feststünden. Dies sei bislang nur in einem Fall gegeben. Zudem führten sowohl eine (mögliche) Unterbewertung von Aktivposten als auch die Überbewertung von Passivposten (durch zu niedrig angesetzten Steueraufwand) "nur dann zur Nichtigkeit des Jahres­ab­schlusses, wenn damit eine wesentliche Beein­träch­tigung der Bilanz­dar­stellung erfolgt. Mit Blick auf einen durch­schnitt­lichen Jahresbetrag von € 60 Mio. der derzeit von der Staats­an­walt­schaft untersuchten Zahlungen einerseits und einer Bilanzsumme der Beklagten zwischen € 63,6 Mrd. und € 64,5 Mrd., einem Jahres­über­schuss von € 1,01 Mrd. bis € 2,18 Mrd. und einem bilanziellen Eigenkapital von ca. € 14,6 Mrd. bis € 16,15 Mrd. im fraglichen Zeitraum andererseits kann von einer solchen wesentlichen Beein­träch­tigung nicht ausgegangen werden. Der Jahresabschluss stellt insoweit kein "Zerrbild" der wirtschaft­lichen Verhältnisse der Beklagten dar."

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/07 des LG München I vom 12.04.2007

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