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Dokument-Nr. 5526

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Urteil31.01.2008Landgericht München I5 HK O 19782/06
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Landgericht München I Urteil31.01.2008

Haupt­ver­samm­lungs­be­schluss der HypoVereinsbank zum Verkauf der Bank Austria nichtig

Das Landgericht München I hat den Beschluss der Haupt­ver­sammlung der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG vom 25. Oktober 2006, mit dem unter anderem dem Verkauf der von dieser Bank gehaltenen Aktien der Bank Austria Creditanstalt an UniCredit zu einem Kaufpreis von rund 12,5 Milliarden Euro zugestimmt worden war, für nichtig erklärt.

Zur Begründung wies die auf aktien­rechtliche Fragestellungen spezialisierte 5. Kammer für Handelssachen unter ihrem Vorsitzenden Dr. Helmut Krenek darauf hin, dass die Aktionäre bei der Einladung nicht ausreichend über den Inhalt des mit UniCredit im Juni 2005 abgeschlossenen Business Combination Agreement informiert wurden. Dieser Vertrag enthielt die grundlegenden Vereinbarungen und das wechselseitige Verständnis der Parteien im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss, der Trans­ak­ti­o­nss­truktur, der zukünftigen organi­sa­to­rischen gesell­schafts­recht­lichen Struktur der Gemeinsamen Gruppe und den Verant­wort­lich­keiten von UniCredit und der HypoVereinsbank. Die Kammer stützte ihre Entscheidung zudem darauf, dass die Frage eines Aktionärs nach dem Unter­neh­menswert bei Zugrundelegung eines niedrigeren Risikozuschlags nicht beantwortet worden sei, obwohl der Vorstand der HypoVereinsbank hierzu während der Haupt­ver­sammlung verpflichtet gewesen wäre.

Zudem stellte die Kammer aufgrund der Klagen eines Teils der Kläger fest, dass das Business Combination Agreement angesichts dessen Inhalts als Unter­neh­mens­vertrag der Zustimmung der Haupt­ver­sammlung der HypoVereinsbank bedurft hätte. Eine Gesamtschau des Vertrages zeigt nach Einschätzung des Gerichts, dass UniCredit als herrschender Vertragspartner in die Lage versetzt wird, eine auf das Gesamtinteresse der verbundenen Unternehmen ausgerichtete Zielkonzeption zu entwickeln und gegenüber dem Vorstand der HypoVereinsbank durchzusetzen. Ein ausdrückliches Weisungsrecht ist nicht Voraussetzung für die Annahme eines verdeckten Beherr­schungs­ver­trages.

Die auf Feststellung der Nichtigkeit der einzelnen Kaufverträge erhobene Klage einer einzelnen Aktionärin wies die Kammer aus zivil­pro­zes­sualen Gründen ab, ohne sich mit den gegen die Wirksamkeit der insgesamt sechs Kaufverträge erhobenen Rügen inhaltlich ausein­an­der­setzen zu müssen.

Das Landgericht München I nahm in diesem Urteil nicht dazu Stellung, ob der Kaufpreis für die Aktien der Bank Austria Creditanstalt tatsächlich angemessen ist oder nicht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/08 des LG München I vom 31.01.2008

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