15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 5354

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Urteil20.12.2007Landgericht München I5 HK O 18272/05
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Landgericht München I Urteil20.12.2007

Landgericht München I schließt weiteres Kapitel in Sachen EM.TV

Die juristische Aufarbeitung der Turbulenzen, die im Jahr 2000 nicht nur den Neuen Markt, sondern auch die dort notierte EM.TV & Merchandising AG (EM.TV) - heute EM. Sport Media AG - erfasste, beschäftigt nach wie vor die Münchner Gerichte.

Verklagt hatte EM.TV zwei ehemalige Vorstände des Unternehmens - Florian und Thomas Haffa -, denen EM.TV vorwarf, im Juni 2000 über eine Tochter­ge­sell­schaft ohne Einschaltung des Gesamtvorstands und des Aufsichtsrates der EM.TV Verwer­tungs­rechte für fünf Zeichen­t­rick­serien (darunter "Men in Black III") von Kirch Media zu einem Lizenzpreis von über 10 Mio. € erworben zu haben. Dabei hätten sich die Beklagten vor Abschluss des Vertrages entgegen der ihnen als Vorständen obliegenden Pflicht nicht ausreichend - etwa durch Aufstellung von Kalkulationen und Renta­bi­li­täts­pro­gnosen - über das Geschäft informiert. Im Zuge der Kirch-Pleite waren die Lizenzgebühren dann im Rahmen eines Vergleichs verrechnet worden. Eben in diesen Lizenzgebühren sah die Klägerin den Schaden, da die Tochter­ge­sell­schaft ohne das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten eine Verpflichtung in dieser Höhe nicht eingegangen wäre. Diese Vermö­gen­s­einbuße schlage über die Minderung des Werts der Beteiligung auf die Klägerin durch.

Das Landgericht München I wies diese Klage nun als unbegründet ab. Denn weder hätten die Beklagten eine Entscheidung des Gesamt­vor­standes, noch des Aufsichtsrates der EM.TV herbeiführen müssen, da die von der Klägerin herangezogenen Regeln der Geschäfts­ordnung zwar für Geschäfte der EM.TV selbst, nicht aber ihrer Betei­li­gungs­ge­sell­schaften gegolten habe. Die Beklagten hätten sich - so das Gericht - also nicht über unter­neh­men­s­interne Statuten hinweggesetzt. Die Beklagten hätten auch die ihnen als Vorständen eingeräumten Handlungs­spielräume nicht pflichtwidrig überschritten; insbesondere seien Informationen über die Chancen der Zeichen­t­rick­serien erholt und der Vertragspreis geprüft worden. Berücksichtigt werden müsse auch, dass EM.TV gegenüber mehreren Fernsehsendern in der Pflicht stand, Programm zu füllen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 80/07 des LG München I vom 20.12.2007

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