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23.07.2026 

Dokument-Nr. 36126

Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.
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UrteilLandgericht München I40 O 4474/18
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Landgericht München I Urteil

Kein Schadenersatz gegen Bank für Anleger eines Luxemburger-Fonds, dem eine verbotene Cum-Ex-Struktur zugrunde lag

Die unter anderem auf Bank- und Finanzsachen spezialisierte 40. Zivilkammer hat eine gegen eine Bank gerichtete Klage auf Schadenersatz für Anleger abgewiesen (Az. 40 O 4474/18). Der Streitwert lag bei rund 30,4 Millionen Euro.

Die Klägerin hatte sich Ansprüche von 19 Anlegern, die sich durch einen Luxemburger-Fonds geschädigt fühlten, abtreten lassen. Dem Luxemburger-Fonds, bei dem die Anleger investiert hatten, lag eine verbotene Cum-Ex-Struktur zugrunde. Auf Grundlage dieser abgetretenen Ansprüche nahm die Klägerin die hier beklagte Bank auf Schadenersatz in Anspruch. Die beklagte Bank hatte Fremdkapital für die Aktiengeschäfte des Fonds zur Steigerung des Volumens der Geschäfte zur Verfügung gestellt.

Im Streit stand zwischen den Parteien zunächst, ob das angerufene Gericht international zuständig ist. Dazu gibt es bereits eine rechtskräftige Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts München, die das Landgericht München I als zuständig erklärt. Daran war das Landgericht gebunden und hatte darüber nicht mehr zu entscheiden.

Die jetzt getroffene inhaltliche Entscheidung beruht auf deutschem, Schweizer und luxemburgischem Recht. In der weit überwiegenden Anzahl der abgetretenen Ansprüche scheiterte die Klage schon daran, dass das Gericht keine wirksame Abtretung an die Klägerin gesehen hat. Soweit ein wirksamer Übergang etwaiger Ansprüche auf die Klägerin vom Gericht angenommen worden ist, hat das Gericht entschieden, dass denkbare Anspruchs­grundlage nur eine deliktische Haftung der verklagten Bank sein könnte. Die Klägerin konnte die Erfüllung der einzelnen Tatbe­stands­merkmale der in Frage kommenden Deliktsnormen nicht nachweisen. Es fehlte insbesondere auch an der erforderlichen Kausalität.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/pt)

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