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Landgericht München I Urteil09.06.2021
Regelungen zu Vorverkaufsgebühren für abgesagte Veranstaltungen unwirksamAGB-Klausel zur Nicht-Erstattungsfähigkeit von Vorverkaufsgebühren für abgesagte Veranstaltungen unwirksam
Das Landgericht München I hat entschieden, dass die AGB-Klausel einer Tickethändlerin zur mangelnden Erstattungsfähigkeit von Vorverkaufsgebühren für abgesagte Veranstaltungen unwirksam ist.
Die Klausel schloss die Erstattung der Vorverkaufsgebühr bei Absage oder Verlegung von Veranstaltungen aus. Dies sollte unabhängig von der Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen gelten, also sowohl bei einer bloßen Vermittlungsleistung durch die Beklagte als auch beim Verkauf in Kommission.
Klausel benachteiligt Kunden in unangemessener Weise
Die Klausel der Tickethändlerin ist unwirksam. Zumindest in den Fällen, in denen die Beklagte die Tickets auf Kommissionsbasis vertreibt, benachteilige die Klausel den Kunden entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben in unangemessener Weise. Da sie unterschiedslos für alle von der Beklagten ausgeübten Geschäftsarten gelten solle, sei die Klausel insgesamt und damit auch bei ihrer Verwendung im Rahmen der Eigenveranstaltungen und des Vermittlungsgeschäfts unwirksam.
Ausschluss des Rückerstattungsanspruch gegenüber Veranstalter problematisch
Nach dem Geschäftsmodell der Beklagten kann ein Ticketverkauf für Veranstaltungen Dritter rechtlich auf zweierlei Weise ausgestaltet sein: als Vermittlung im Rahmen einer Handelsvertretung oder als Kommissionskauf. Mögliche Ansprüche des Kunden auf Rückerstattung des Ticketpreises wegen Absage oder Verlegung der Veranstaltung richten sich beim Kommissionsgeschäft ausschließlich gegen den Veranstalter. Indem die Klausel ausweislich ihres Wortlauts eine Erstattung der Vorverkaufsgebühr generell, und damit auch gegenüber dem Veranstalter, ausschließt, benachteiligt sie den Kunden unangemessen.
Durchführungsrisiko wird auf Kunden verlagert
Denn beim Kommissionskauf steht der Beklagten bei Erfüllung des Ausführungsgeschäfts mit dem Kunden ein Provisionsanspruch allein gegen den Veranstalter zu. Dies gilt auch für Leistungsstörungen aus der Sphäre des Veranstalters wie Veranstaltungsabsagen (§ 396 Abs. 1 S. 2 2. Hs. HGB). Durch den Ausschluss des Rückerstattungsanspruch in Höhe der Provision wird das Durchführungsrisiko insoweit vom Veranstalter auf den Kunden verlagert. Denn der Kunde hätte die Provision der seitens des Veranstalters beauftragten Beklagten da-mit auch im Fall der Verlegung oder Absage der Veranstaltung zu tragen, obwohl es sich dabei um einen Umstand handelt, der ausschließlich im Verantwortungsbereich und in der Risiko-sphäre des Veranstalters liegt. Diese Abweichung vom gesetzlichen Leitbild benachteiligt den Kunden unangemessen.
Klausel außerdem intransparent
Ob die Beklagte den Rückforderungsanspruch in Höhe der Provision im Rahmen der Handelsvertretung zulässig ausschließen kann, hatte die Kammer nicht zu entscheiden. Die Beklagte darf jedenfalls in ihren Vertragsbedingungen keine pauschale Regelung treffen, mit denen sie Ansprüche gegenüber dem Veranstalter von vornherein ausschließt. Die Klausel ist außerdem intransparent. Da die Höhe der Vorverkaufsgebühr beim Ab-schluss des Ticket-Kaufvertrages in vielen Fällen nicht gesondert ausgewiesen werde, könne der Kunde das wirtschaftliche Risiko, das sich aus dem in der Klausel angeordneten Aus-schluss der Erstattungsfähigkeit ergebe, nicht abschätzen.
Äußerungen zur Rechtslage bei Verlegung von Veranstaltungen in Frühphase der Corona-Pandemie unzulässig
Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Insbesondere Äußerungen zur Rechtslage bei Verlegung von Veranstaltungen in der Frühphase der Corona-Pandemie durch die Beklagte seien zulässig, da diese zur Überzeugung der Kammer nur Rechtsmeinungen darstellten und nicht irreführend seien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2021
Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/ab)
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