18.10.2024
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Sie sehen vier farbige Figuren vor grünem Grund, welche von mehreren hellgrünen Figuren umringt werden.

Dokument-Nr. 28673

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Landgericht München I Urteil24.04.2020

Feuerwehr München verstößt mit Blaulicht-Fotografie nicht gegen Gebot der Staatsferne der PresseInformations­vermittlung der Feuerwehr stellt Teil der Öffentlichkeits­arbeit dar

Das Landgerichts München hat heute die Klage eines Fotojour­na­listen gegen die Landes­hauptstadt München abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts darf die Münchner Berufsfeuerwehr selbst Fotos von ihren Einsätzen anfertigen und über das Kreis­ver­waltungs­referat der freien Presse auf einem Internetportal gegen eine Aufwands­entschädigung von 25 Euro zur Verfügung stellen. Auch die Verbreitung der Fotoaufnahmen durch die Feuerwehr in den sozialen Medien sei nicht zu beanstanden (Az.: 37 O 4665/19).

Im hier vorliegenden Fall hatte ein Fotojournalist geklagt, zu dessen Tätigkeit es nach seinen Angaben auch gehört, von Unfällen und Brandeinsätzen aktuelle Fotoaufnahmen zu fertigen und diese an regionale und überregionale Medien zu vermarkten.

Fotojournalist will Verbreitung von Fotoaufnahmen von Einsätzen der Feuerwehr verhindern

Der Kläger ist der Auffassung, die Feuerwehr nutze hier ihre markt­be­herr­schende Stellung aus, um als erste am Ort des Geschehens Fotoaufnahmen anzufertigen und damit Geld zu verdienen. Dies sei für ihn existenz­ge­fährdend. Die Feuerwehr verlasse zudem ihre Kernaufgaben der Gefahrenabwehr und Gefah­ren­be­kämpfung, da Behörden sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse- und Öffent­lich­keits­arbeit betätigen dürften.

LG verneint Verstoß gegen Gebot der Staatsferne der Presse

Das Landgericht hat eine umfassende Inter­es­se­n­ab­wägung zwischen der Garantie der kommunalen Selbst­ver­waltung, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, und der Garantie des Instituts der freien Presse, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, andererseits vorgenommen. Die Staatsferne der Presse verlange, dass sich die jeweilige Kommune in ihren Publikationen wertender oder meinungs­bil­dender Elemente enthalte und sich auf Sachin­for­ma­tionen beschränke. Bezogen auf den Inhalt einer gemeindlichen Publikation sei staatliche Information mit dem Ziel, Politik verständlich zu machen, die Bevölkerung über Politik und Recht im jeweiligen Aufgabenkreis zu informieren und staatliche Tätigkeit transparent zu gestalten, auch in presseähnlicher Form grundsätzlich zulässig.

Keine Gefährdung der neutralen Berich­t­er­stattung gegeben

Die Infor­ma­ti­o­ns­ver­mittlung sei Teil der Öffent­lich­keits­arbeit und damit auch Aufgabe der Berufsfeuerwehr München. Eine boulevardmäßige Illustration der Beiträge finde gerade nicht statt. Es fehlten auch klassisch redaktionelle Elemente wie Meinungen oder Kommentare. Weiter sei bei den angegriffenen Veröf­fent­li­chungen unschwer erkennbar, dass es sich um einen Bericht der Berufsfeuerwehr München handele. Eine Gefährdung der neutralen Berichterstattung über Einsätze der Berufsfeuerwehr München sei durch die Presseberichte nicht gegeben. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sich die veröf­fent­lichten Presseberichte hauptsächlich gezielt an Redaktionen sowie an die Presse im Allgemeinen richteten. Die Presseberichte der Berufsfeuerwehr München hätten daher keinen die Presse ersetzenden Charakter; vielmehr seien sie dazu gedacht, Berich­t­er­stattung durch die Medien anzustoßen.

Kein Ausschluss des Klägers vom Markt durch "Blaulicht-Fotografie" der Feuerwehr

Naturgemäß treffe zwar in aller Regel die Feuerwehr früher am Einsatzort ein als Fotojour­na­listen. Dennoch bestehe auch für diese die Möglichkeit, selbst Fotos vom Einsatz zu fertigen und auf diese Weise ihre Sicht des Geschehens zum Ausdruck zu bringen. Für Journalisten bestehe zudem die Möglichkeit, sich bei einem Presseruf der Berufsfeuerwehr anzumelden, um so durch SMS und/oder Sprachnachricht jedenfalls bei Großscha­denslagen zeitnah über einen Einsatz der Feuerwehr informiert zu werden und für die Anfertigung eigener Aufnahmen zum Einsatzort zu gelangen. Ein Ausschluss des Klägers vom sachlich und örtlich relevanten Markt für sogenannte Blaulicht- Fotografie im Bereich München sei vor diesem Hintergrund - nicht gegeben, so dass kein kartell­recht­licher Unterlassungsanspruch bestehe.

Quelle: Landgericht München, ra-online (pm/ab)

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