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Landgericht München I Urteil27.05.2015
Landgericht München I weist Verbot von Werbeblocker-Software Adblock Plus abAdblock Plus stellt keine wettbewerbswidrige Behinderung dar
Die Mediengruppen ProSiebenSat1 und RTL mit dem Werbevermarkter IP Deutschland sind vor dem Landgericht München I mit ihren Klagen gegen die Kölner Firma Eyeo und deren Werbeblocker Adblock Plus gescheitert. Das Landgericht urteilte, dass das Angebot und der Vertrieb der Werbeblocker-Software die Klägerinnen nicht wettbewerbswidrig behindere, da die Internetnutzer in einer autonomen und eigenständigen Entscheidung den Werbeblocker installieren und hierdurch verhinderten, dass Werbung angezeigt wird. Auch eine Urheber-rechtsverletzung liege nicht vor, wenn die Nutzer sich im kostenlosen Angebot der Klägerin-nen bedienten, ohne die Werbung anzusehen.
Das Landgericht München I hat zwei Klagen deutscher Medienunternehmen (Klägerinnen) gegen die Anbieter eines Werbeblockers (Beklagten) abgewiesen. Streitgegenständlich war ein Software-Programm, das der Nutzer im Internet kostenlos herunterladen kann. Es blockiert die Anzeige von Werbung im Internet. Internetseitenbetreiber können sich allerdings gegenüber den Beklagten vertraglich zur Einhaltung bestimmter Kriterien für sog. „akzeptable Werbung“ verpflichten, so dass deren Webseiten über sog. „Weiße Listen“ freigeschaltet werden und dort Werbung trotz aktivierten Werbeblockers erscheint. Für dieses „Whitelisting“ fordern die Beklag-ten von ihren Vertragspartnern teilweise ein umsatzabhängiges Entgelt.
Wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche und kartellrechtliche Fragen stellten sich
Das Geschäftsmodell der Beklagten wurde von den Klägerinnen unter verschiedenen Gesichtspunkten des Wettbewerbsrechts, Urheberrechts und Kartellrechts angegriffen. Die 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit zwei Urteilen eine Rechtsverletzung verneint.
Keine wettbewerbswidrige Behinderung
Das Angebot und der Vertrieb der Werbeblocker-Software stellen laut Gericht insbesondere keine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerinnen dar, weil es letztendlich die Internetnutzer seien, die aufgrund einer autonomen und eigenständigen Entscheidung den Werbeblocker installieren und hierdurch die Anzeige der Werbung verhindern würden.
Keine Verletzung des Urheberrechts
Auch liege keine Beteiligung der Beklagten an einer urheberrechtswidrigen Verwertungshandlung der Internetnutzer vor. Denn die bloße Nutzung des Angebots der Klägerinnen, die ihre Inhalte kostenlos im Internet öffentlich zugänglich machen, sei keine urheberrechtswidrige Verwertungshandlung durch den einzelnen Seitenbesucher, auch wenn der Webseitenbetreiber mit der Verwendung des Werbeblockers nicht einverstanden sei. Auch einen Verstoß gegen das Kartellrecht sieht das Gericht nicht, da – jedenfalls derzeit – keine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagten anzunehmen sei. Dabei sei auf den Markt der Internetnutzer abzustellen, also auf die Verbreitung des streitgegenständlichen Werbeblockers unter den Internetnutzern in Deutschland. Entscheidend sei also, dass die Klägerinnen trotz des Vertriebs des Werbeblockers durch die Beklagten immer noch eine hinreichende Zahl von Internetnutzern mit der auf ihren Webseiten gezeigten Werbung erreichen könnten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2015
Quelle: ra-online, Landgericht München I (pm/pt)
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