21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 5798

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Landgericht München I Urteil10.09.2007

Baumarkt haftet nicht wegen verendeter Zierfische: Zur Erkun­di­gungs­pflicht eines Verkäufers über den vom Kunden beabsichtigen Einsatz von WarenKeine Verletzung von Hinweis- oder Aufklä­rungs­pflichten

Ein Baumarkt muss beim Verkauf von Waren, den Käufer nicht fragen, auf welche Art und Weise die Waren genutzt werden sollen. Eine solche Erkun­di­gungs­pflicht könne einem Verkäufer nicht auferlegt werden, urteilte das Landgericht München. In zugrunde liegenden Fall kamen Zierfische ums Leben kamen, weil der Inhaber im Baumarkt gekaufte chemisch behandelte Bambusstäbe in das Aquarium gesetzt hatte.

Der Kläger, ein Tierarzt, besitzt ein ca. 1.000 l fassendes Aquarium. Anfang 2006 erwarb er bei einem von der Beklagten betriebenen Gartencenter mehrere Bambusrohre mit einer Länge von 4,20 m und einem Durchmesser von 37 bis 42 mm. Die Bambusstäbe waren in der Freiland­ab­teilung des Gartencenters neben einem Regal mit Freilandtöpfen aufgestellt. Der Kläger schnitt diese Bambusstäbe auf die passende Länge zurecht und setzte diese in sein Aquarium ein. Er behauptet, ca. 3 bis 4 Wochen danach habe ein "großes Fischsterben" eingesetzt, dem 80 wertvolle Fische, zum Opfer gefallen seien. Grund dafür sei die chemische Behandlung der Bambusstäbe gewesen. Der Kläger ist der Auffassung, es hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass die Stäbe nicht zum Einsatz in Aquarien geeignet seien. Er verlangt als Ersatz für die verendeten Fische eine Zahlung von € 10.000,00.

Gericht: Baumarkt hat Beratungs- oder sonstige Nebenpflichten nicht verletzt

Die Klage blieb vor dem Landgericht München I erfolglos. Weder liege ein Sachmangel vor, noch habe die Beklagte Beratungs- oder sonstige Nebenpflichten verletzt.

Aufklä­rungs­pflicht darf nicht überspannt werden

Wörtlich führte das Gericht aus: "Kunden, die Waren aus Gartenmärkten beziehen, müssen aber damit rechnen, dass Waren, die auf eine Verwendung in Außenbereichen (Gärten) abzielen, u.U. nicht für eine beabsichtigte, atypische Verwendung geeignet sind […]. Es würde in objektiver Hinsicht die Aufklärungspflicht des Verkäufers überspannen, wollte man ihm bei jedem zum Verkauf angebotenen Gegenstand eine Erkun­di­gungs­pflicht dahingehend auferlegen, ob gegebenenfalls bei anderweitiger Verwendung irgendwelche Schäden entstehen könnten."

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/08 des LG München I vom 20.03.2008

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