15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture

Dokument-Nr. 6499

Drucken
ergänzende Informationen

Landgericht München I Urteil07.08.2008

Ebay-Privatauktion: Kein Rückgaberecht, wenn sich ein bei Ebay ersteigertes Toilet­ten­häuschen in Nachhinein als Nachbau entpuppt und der Verkäufer keine falschen Angaben gemacht hatDie Beschreibung "alt und Rarität" muss nicht heißen, dass es sich um ein Original handelt

Wer bei einer Privatauktion auf Ebay einen Gegenstand in der irrigen Annahme kauft, es handele sich um ein Original, kann von diesem Kauf nicht zurücktreten, wenn der Verkäufer keine falschen Angaben gemacht hat. Dies zeigt eine Entscheidung des Landgerichts München I.

Wer schon einmal ein Toilet­ten­häuschen aufgesucht hat, kennt das: Man verlässt es zwar "erleichtert", aber meist doch nicht mit den angenehmsten Gefühlen; man ist froh, wieder draußen zu sein.

Toilet­ten­häuschen für rund 2300,- EUR bei Ebay ersteigert

Eine ähnliche Erfahrung mit einem Toilet­ten­häuschen musste jetzt auch ein Sammler alten Spielzeugs vor Gericht machen: Bei einer E-Bay-Auktion hatte er sich um € 2.247,00 für ein Toilet­ten­häuschen erleichtert - ein Spielzeug-Toilet­ten­häuschen wohlgemerkt (mit Innen­ein­richtung!); ja, sowas gibt's.

Toilet­ten­häuschen war kein Original

Als das gute Stück dann bei ihm eintraf, kamen die schlechten Gefühle: es war nicht das erhoffte Original von Märklin, sondern ein Nachbau aus den 1980er Jahren. Der Sammler wäre nun froh gewesen, aus dem (Rechts-)Geschäft wieder draußen zu sein - aber daraus wurde nichts.

Wie schon das Amtsgericht hat nämlich jetzt auch die 34. Zivilkammer des Landgerichts München I seine Klage auf Rückabwicklung des Kaufs abgewiesen. Auf ein für Fernab­satz­ge­schäfte mit Gewer­be­trei­benden geltendes Widerrufsrecht konnte sich der Kläger nicht berufen, da er das Toilet­ten­häuschen von einem Hobby-Spiel­zeug­sammler ersteigert hatte.

Verkäufer machte keine falschen Angaben - Toilet­ten­häuschen war wirklich alt und eine Rarität

Dieser hatte - so das Gericht - auch keine falschen Zusicherungen gegeben. Er hatte das Toilet­ten­häuschen zwar als "Rarität" und "alt" beschrieben. Das aber war, so stellte der Gerichts­gut­achter fest, durchaus zutreffend: Auch Repliken von Märklin-Toilet­ten­häuschen sind nämlich eine Seltenheit - und die hiesige hatte ca. 20 Jahre auf dem Buckel, war also auch "alt". Der Verkäufer hatte auch nicht behauptet, dass es sich um ein Original-Märklin-Toilet­ten­häuschen handelt, sondern dahinter - im wahrsten Sinn des Wortes - ein Fragezeichen gesetzt. Ausdrücklich wollte er noch vor Auktionsende "nicht garantieren, dass alles Original ist". Auch ein sittenwidriges Geschäft konnte die Kammer dem Kläger nicht attestieren. Schließlich hatte die Versteigerung bei 1 € begonnen.

Gericht: Käufer war leichtsinnig - Zivilrecht bietet keinen Schutz vor Risiko­ge­schäften

Außerdem - so befand das Gericht ist es "…allein der Leichtsinn des Klägers, wenn er für eine Sache, die er nur anhand eines Internet-Fotos und der dürftigen Beschreibung des Verkäufers auf ihren Wert überprüfen kann, ohne Vereinbarung eines Rückgaberechts € 2.247,00 bietet. Vor solchen Risiko­ge­schäften kann ihn das Zivilrecht nicht schützen."

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 48/08 des Landgerichts München I vom 08.08.2008

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil6499

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI