Die sogenannte Inverssuche ist seit Sommer 2004 grundsätzlich erlaubt. Sie ermöglicht über die herkömmliche Telefonauskunft hinaus, aufgrund einer bekannten Rufnummer Namen und Anschrift des Anschlussinhabers zu erfragen. Die entsprechende Vorschrift im Telekommunikationsgesetz erklärt die Inverssuche für zulässig, wenn die Anschlussinhaber nach einem Hinweis durch den Netzbetreiber nicht widersprochen haben ("Widerspruchsverfahren").
Die Handhabung durch den Beklagten führt faktisch dazu, dass die überwiegende Mehrzahl der Teilnehmerdaten von Kunden des Beklagten, die der Klägerin für die Auskunft zur Verfügung stehen, mit dem Vermerk "Inverssuche: nein" gekennzeichnet ist und die Klägerin daher bzgl. dieser Kunden keine Invers-Auskünfte erteilen darf.
Nach dem Urteil des Gerichts ist die von dem Beklagten praktizierte Einwilligungslösung zulässig. Das Gesetz schreibt die Widerspruchslösung nach Auffassung der Kammer nicht zwingend als einziges Verfahren vor, um den Datenschutzinteressen der Teilnehmer Rechnung zu tragen. Die vorgesehene Widerspruchslösung sei lediglich ein gesetzlicher Mindeststandard für die Zulässigkeit der Inverssuche. Ein "Mehr" an Datenschutz, wie es das von dem Beklagten gewählte Einwilligungsverfahren bewirkt, dürfe gewährleistet werden.
Auch wenn der Gesetzgeber durch die Neuregelung den Markt für Telefonauskünfte stärken wollte, könne daraus nicht die Unzulässigkeit der angegriffenen Handhabung des Beklagten abgeleitet werden. Diese sei auch nicht wettbewerbswidrig, da sie sämtliche Auskunftsdiensteanbieter in gleicher Weise treffe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2005
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 27.09.2005