21.11.2024
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Dokument-Nr. 1047

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Landgericht München I Urteil13.09.2005

Zur Bereitstellung von Kundendaten für Invers-Auskünfte

Ein Telefo­n­aus­kunfts­un­ter­nehmen wandte sich im Klagewege dagegen, dass ein konkreter Telefon­dienst­leister die Daten seiner Netzteilnehmer nur dann für die sogen. Inverssuche im Rahmen der Telefonauskunft freigibt, wenn die einzelnen Anschluss­inhaber dem ausdrücklich zugestimmt haben ("Einwil­li­gungs­ver­fahren").

Die sogenannte Inverssuche ist seit Sommer 2004 grundsätzlich erlaubt. Sie ermöglicht über die herkömmliche Telefonauskunft hinaus, aufgrund einer bekannten Rufnummer Namen und Anschrift des Anschluss­in­habers zu erfragen. Die entsprechende Vorschrift im Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­gesetz erklärt die Inverssuche für zulässig, wenn die Anschluss­inhaber nach einem Hinweis durch den Netzbetreiber nicht widersprochen haben ("Wider­spruchs­ver­fahren").

Die Handhabung durch den Beklagten führt faktisch dazu, dass die überwiegende Mehrzahl der Teilnehmerdaten von Kunden des Beklagten, die der Klägerin für die Auskunft zur Verfügung stehen, mit dem Vermerk "Inverssuche: nein" gekennzeichnet ist und die Klägerin daher bzgl. dieser Kunden keine Invers-Auskünfte erteilen darf.

Nach dem Urteil des Gerichts ist die von dem Beklagten praktizierte Einwil­li­gungs­lösung zulässig. Das Gesetz schreibt die Wider­spruchs­lösung nach Auffassung der Kammer nicht zwingend als einziges Verfahren vor, um den Daten­schut­z­in­teressen der Teilnehmer Rechnung zu tragen. Die vorgesehene Wider­spruchs­lösung sei lediglich ein gesetzlicher Mindeststandard für die Zulässigkeit der Inverssuche. Ein "Mehr" an Datenschutz, wie es das von dem Beklagten gewählte Einwil­li­gungs­ver­fahren bewirkt, dürfe gewährleistet werden.

Auch wenn der Gesetzgeber durch die Neuregelung den Markt für Telefo­naus­künfte stärken wollte, könne daraus nicht die Unzulässigkeit der angegriffenen Handhabung des Beklagten abgeleitet werden. Diese sei auch nicht wettbe­wer­bs­widrig, da sie sämtliche Auskunfts­diens­tean­bieter in gleicher Weise treffe.

Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 27.09.2005

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