18.10.2024
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Dokument-Nr. 963

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Landgericht München I Urteil21.12.2004

Keine Sonder­be­handlung für medien.marathon.münchen

Der Bayerische Leichtathletik-Verband e.V. hat gegenüber einem seiner Mitglieder mit Erfolg sein Recht auf einen Beitrag von ,25 € pro Teilnehmer der vom Beklagten veranstalteten Läufe medien.marathon.münchen 2003 und 2004 durchgesetzt.

Die für Kartellrecht zuständige Zivilkammer des Landgerichts München I hat dem Kläger insgesamt rund € 4.400 zugesprochen und zugleich die Widerklage des Beklagten abgewiesen. Der Verein wollte mit der Widerklage die Feststellung erreichen, dass der Kläger bei zukünftigen Läufen keine Gebühren verlangen dürfe und die Genehmigung des Laufes nicht allein deswegen verweigern dürfe, weil der Beklagte höhere Startgelder als € 36,- pro Laufteilnehmer verlange.

Der Kläger stützte sich bei seiner Forderung auf die Gebührenordnung seines Dachverbandes, des Deutschen Leicht­ath­le­ti­k­ver­bandes (DLV). Diese bestimmt für die Durchführung sogenannter "Straßenläufe" durch einen Mitgliedsverein eine Geneh­mi­gungs­gebühr von € ,25 pro Teilnehmer, die von den Landesverbänden eingezogen und hälftig mit dem DLV geteilt wird.

Der beklagte Veranstalter hat von den Läufern des medien.marathons 2003 und den Läufern des Marathons 2004 jeweils Teilnah­me­ge­bühren zwischen € 48,- und 65,- eingenommen, abhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung. Er hielt dem Zahlungs­ver­langen des Klägers entgegen, dass der Kläger und der DLV Monopolverbände des Sports ohne greifbare Gegenleistungen seien und als solche versuchten, bei verband­s­u­n­ab­hängigen Sport­ver­an­staltern mitzubestimmen und von deren Leistungen zu profitieren. Der Beklagte sei zwar bereit, sich etwa finanziell an einer gezielten Unterstützung des Jugendsports zu beteiligen, nicht jedoch zur finanziellen Unterstützung des DLV. Außerdem habe es ich bei den Läufen nicht um 'Straßenläufe' im oben beschriebenen Sinne gehandelt, sondern um 'Volksläufe', für die die genannte Gebühr nicht zu entrichten sei.

Der Kläger wies demgegenüber darauf hin, dass er für seine teilneh­me­r­ab­hängig berechneten Gebühren konkrete Leistungen biete, darunter die Abstimmung von Terminen, Versi­che­rungs­schutz für jeden Läufer, einen Härtefonds bei Todesfällen, die Stellung von Kampfrichtern, die Überwachung von einheitlichen Leistungs­re­ge­lungen und verbindlichen Regeln, die Überwachung eines gültigen genehmigten Strecken­pro­tokolls, die Führung von Besten- und Ranglisten, die Überprüfung von Rekord­pro­to­kollen und die Anerkennung der Strecke als "vermessen und besten­lis­tenfähig".

Die Kammer gab der Klage bereits deshalb statt, weil der Beklagte freiwilliges Mitglied beim Kläger ist und damit auch der dort geltenden Gebührenordnung des übergeordneten Bundesverbandes unterliege. Der Beklagte habe auch nicht die Befugnis gehabt, selbst zu definieren, ob es sich um einen 'Straßen- oder Volkslauf' gehandelt habe, zumal ihm bewusst gewesen sein müsse, dass der Kläger die Läufe als 'Straßenläufe' einordnen würde, eine Sonder­be­handlung für den Beklagten sei insoweit sachlich nicht gerechtfertigt. Auch liege kein Verstoß gegen das Kartellrecht vor, da die € , 25 pro Teilnehmer im Vergleich zu den vom Beklagten eingenommenen Teilnah­me­ge­bühren keine leistungs­i­na­d­äquate unangemessene Benachteiligung zu sehen sei.

Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 31.08.2005

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