Die für Kartellrecht zuständige Zivilkammer des Landgerichts München I hat dem Kläger insgesamt rund € 4.400 zugesprochen und zugleich die Widerklage des Beklagten abgewiesen. Der Verein wollte mit der Widerklage die Feststellung erreichen, dass der Kläger bei zukünftigen Läufen keine Gebühren verlangen dürfe und die Genehmigung des Laufes nicht allein deswegen verweigern dürfe, weil der Beklagte höhere Startgelder als € 36,- pro Laufteilnehmer verlange.
Der Kläger stützte sich bei seiner Forderung auf die Gebührenordnung seines Dachverbandes, des Deutschen Leichtathletikverbandes (DLV). Diese bestimmt für die Durchführung sogenannter "Straßenläufe" durch einen Mitgliedsverein eine Genehmigungsgebühr von € ,25 pro Teilnehmer, die von den Landesverbänden eingezogen und hälftig mit dem DLV geteilt wird.
Der beklagte Veranstalter hat von den Läufern des medien.marathons 2003 und den Läufern des Marathons 2004 jeweils Teilnahmegebühren zwischen € 48,- und 65,- eingenommen, abhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung. Er hielt dem Zahlungsverlangen des Klägers entgegen, dass der Kläger und der DLV Monopolverbände des Sports ohne greifbare Gegenleistungen seien und als solche versuchten, bei verbandsunabhängigen Sportveranstaltern mitzubestimmen und von deren Leistungen zu profitieren. Der Beklagte sei zwar bereit, sich etwa finanziell an einer gezielten Unterstützung des Jugendsports zu beteiligen, nicht jedoch zur finanziellen Unterstützung des DLV. Außerdem habe es ich bei den Läufen nicht um 'Straßenläufe' im oben beschriebenen Sinne gehandelt, sondern um 'Volksläufe', für die die genannte Gebühr nicht zu entrichten sei.
Der Kläger wies demgegenüber darauf hin, dass er für seine teilnehmerabhängig berechneten Gebühren konkrete Leistungen biete, darunter die Abstimmung von Terminen, Versicherungsschutz für jeden Läufer, einen Härtefonds bei Todesfällen, die Stellung von Kampfrichtern, die Überwachung von einheitlichen Leistungsregelungen und verbindlichen Regeln, die Überwachung eines gültigen genehmigten Streckenprotokolls, die Führung von Besten- und Ranglisten, die Überprüfung von Rekordprotokollen und die Anerkennung der Strecke als "vermessen und bestenlistenfähig".
Die Kammer gab der Klage bereits deshalb statt, weil der Beklagte freiwilliges Mitglied beim Kläger ist und damit auch der dort geltenden Gebührenordnung des übergeordneten Bundesverbandes unterliege. Der Beklagte habe auch nicht die Befugnis gehabt, selbst zu definieren, ob es sich um einen 'Straßen- oder Volkslauf' gehandelt habe, zumal ihm bewusst gewesen sein müsse, dass der Kläger die Läufe als 'Straßenläufe' einordnen würde, eine Sonderbehandlung für den Beklagten sei insoweit sachlich nicht gerechtfertigt. Auch liege kein Verstoß gegen das Kartellrecht vor, da die € , 25 pro Teilnehmer im Vergleich zu den vom Beklagten eingenommenen Teilnahmegebühren keine leistungsinadäquate unangemessene Benachteiligung zu sehen sei.