18.10.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 3627

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Beschluss05.01.2007Landgericht München I33 O 177/07
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Landgericht München I Beschluss05.01.2007

Kennzeichen "Elster" darf nur mit Zustimmung der Finanz­ver­waltung verwendet werden"Elster" ist eingetragene Marke

Der Freistaat Bayern (Bayrisches Landesamt für Steuern) vertreten durch das Landesamt für Finanzen hat per einstweiliger Verfügung vor dem Landgericht München erwirkt, dass die Firma Buhl Data Services GmbH die Domain www.d-elster.de bis auf weiteres nicht mehr zur Ankündigung, Bewerbung oder zum Download einer Software zur elektronischen Bearbeitung und Übermittlung von Daten zur Abgabe einer Steuererklärung benutzen darf.

Das Landgericht München I hat der Fa. Buhl Data Services GmbH, Neunkirchen die Verbreitung eines Steuerformulars unter der Bezeichnung D-Elster und die Verwendung der Domain www.d-elster.de untersagt.

Das Bayerische Landesamt für Steuern stützte seinen Antrag auf die Kennzei­chen­rechte des Freistaates Bayern aus dessen beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeter Marke "ELSTER" und aus der eigenen, älteren Domain www.elster.de. Die Antragsgegnerin (Fa. Buhl Data Services GmbH) hatte sich vor Verwendung ihres eigenen Produktnamens vom Antragsteller keine Nutzungsrechte an diesen Kennzeichen einräumen lassen.

Die Tatsache, dass die Verfü­gungs­be­klagte nach eigenen Angaben mit einer "Geld-zurück-Garantie" geworben habe, wurde im Verfü­gungs­antrag weder erwähnt, noch spielte es für die Entscheidung des Gerichts eine Rolle. Die auf Kennzei­chen­strei­tig­keiten und Wettbe­wer­bsrecht spezialisierte 33. Zivilkammer des Landgerichts München I stützte die einstweilige Verfügung allein auf die Verletzung der Marke des Antragstellers durch die Antragsgegnerin.

Quelle: ra-online

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