18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 2244

Drucken
ergänzende Informationen

Landgericht München I Urteil04.04.2006

Fremde, "freigewordene" Domain darf nicht für Sexseiten missbraucht werdenNeue Schlappe für Münchner Domain-Greifer

Ein Münchner, dem die "Zwischennutzung" fremder bei der Regis­trie­rungs­behörde DENIC frei gewordener Domainnamen kürzlich in einem einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren verboten worden war, unterlag in einem ähnlich gelagerten Fall nun auch in einem Haupt­sa­che­ver­fahren vor dem Landgericht München I.

Diesmal ging es um den Webauftritt eines Theaters, dessen Domainadresse aus ungeklärten Gründen frei und umgehend vom Beklagten für sich registriert wurde. Statt der gewohnten Hinweise auf das mehrfach prämierte Programm des Theaters erschien dort zunächst der Text: "Diese Domain steht zum Verkauf frei! Haben Sie Interesse?" Später wurden Besucher der Domain nach dem Zufalls-prinzip auf verschiedene kosten­pflichtige Seiten, teils mit pornografischen Inhalten, umgeleitet.

Zwar ließ sich im Prozess nicht mehr klären, ob der Beklagte bereits beim Freiwerden der Domainadresse aktiv "mitgewirkt" hatte. Die für Wettbe­wer­bsrecht zuständige 33. Zivilkammer erachtete aber auch unabhängig hiervon das Vorgehen des Beklagten als illegal. Denn das Registrieren, Anbieten und Verwenden einer eingeführten fremden Adresse stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des bisherigen Inhabers gemäß § 826 BGB dar und habe daher zu unterbleiben. Die Kammer führte aus:

Hier handelt es sich um einen besonders dreisten Fall des Domaingrabbings, zwar nicht im klassischen Sinne (…), jedoch in einer mindestens ebenso rechtlich zu beanstandenden alternativen Begehungsweise: … der Beklagte [hat] sich erkennbar den Umstand zu Nutze machen … wollen, dass … die Domain gerade von solchen "Interessenten" aufgerufen wird, die die Domain nur als solche des Klägers kennen.

Die Vorgehensweise des Beklagten verfolgte demnach einzig und allein das Ziel, eine bereits benutzte (und aus Sicht des Beklagten hoffentlich gut eingeführte) Domain unter Missachtung jeglicher schutzwürdiger und berechtigter Interessen des vormaligen Domaininhabers an seinem Namen und vor allem seinem guten Ruf für eigene kommerzielle Zwecke zu nutzen und dabei auch nicht davor zurück­zu­schrecken, über eine so erlangte Seite pornografische Inhalte ins Netz zu stellen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die konkreten Inhalte per se als sittenwidrig zu betrachten sind; allein entscheidend ist, dass niemand es hinnehmen muss, dass eine Domain, die sowohl aufgrund der konkreten Gestaltung als auch aufgrund einer bereits zuvor erfolgten jahrelangen Benutzung einer bestimmten Person bzw. einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen ist, ohne seine Zustimmung für Inhalte genutzt wird, die geeignet sind, seinen Ruf negativ zu beeinflussen.

Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die fragliche Domain letztlich aufgrund eines Versehens oder gar mittels technischer "Kniffe" des Beklagten oder sogar aufgrund einer bewussten Entscheidung des Klägers freigeworden ist. Selbst im letzteren, für den Beklagten günstigsten Fall folgt daraus nicht das Recht, eine derart freigewordene Domain (die ja nach wie vor eindeutig auf den Kläger hinweist) in der Art und Weise zu nutzen, wie es hier unstreitig geschehen ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 37/06 des Landgerichts München I

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil2244

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI