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04.04.2025 
Sie sehen einige Flaschen von Paulaner Spezi.

Dokument-Nr. 34932

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Urteil25.03.2025Landgericht München I33 O 14937/23
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Landgericht München I Urteil25.03.2025

Paulaner Spezi siegt im Streit um Cola-Mix-Design gegen Karlsberg"Fünf-Farben-Welle" nur auf Pau­laner Spezi

Die unter anderem für das Markenrecht zuständige 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat einer Brauerei die Nutzung der konkreten farblichen Produk­tauf­machung des von ihr vertriebenen Cola-Mix-Getränks für die Bundesrepublik Deutschland untersagt.

Zugunsten der Klägerin, einer Münchener Brauerei, ist die von ihr so bezeichnete „Fünf-Farben-Welle“ markenrechtlich geschützt, die sie für ihr Cola-Misch-Getränk, das „Paulaner Spezi“ verwendet.

Die Klägerin hatte wegen eines - aus ihrer Sicht zu ähnlichen – farblichen Designs der Dosen und Flaschen der Beklagten Klage erhoben: Die Beklagte produziere ihre Cola-Orangen-Limonade ebenfalls in einer Aufmachung mit fünf Farben im Wellendesign. Diese Aufmachungen übernähmen die wesentlichen Zeichen­be­standteile der Marke der Klägerin. Gerade vor dem Hintergrund, dass Verbraucher sich an Produktfarben orientierten, bestehe daher die Gefahr von Verwechslungen mit der Marke der Klägerin.

Die beklagte Brauerei hatte eingewandt, dass viele Produkte im Segment der Limonaden eine farbenfrohe Aufmachung zeigten. Zudem gebe es den Grundsatz, dass das angesprochene Publikum in der Regel aus der Farbe eines Produkts nicht auf ein bestimmtes Unternehmen schließe. Die gewählte Farbkombination habe lediglich dekorativen Hintergrund und werde von Verbrau­che­rinnen und Verbrauchern nicht als Herkunfts­hinweis gedeutet. Zudem weise die Aufmachung ihrer Flaschen und Dosen erhebliche Unterschiede zu der Aufmachung der klägerischen Behältnisse auf. Darüber hinaus trete die von ihr verwendete Farbkombination angesichts der zugleich verwendeten Marken der Beklagten deutlich in den Hintergrund.

Dem folgte die 33. Zivilkammer nicht.

Die beanstandete farbliche Gestaltung, sowohl in Dosen- als auch in Flaschenform werde von der Verbrau­cherseite aufgrund der besonderen, ins Auge springenden farblichen Gestaltung jedenfalls auch als Herkunfts­hinweis aufgefasst.

Für einen herkunfts­hin­wei­senden Gebrauch sprechen könne die Ungewöhn­lichkeit der Farbe selbst sowie absoluter und relativer Umfang, Positionierung und der Grad der Eigen­stän­digkeit ihres Gebrauchs gegenüber anderen Herkunfts­kenn­zeich­nungen. Voraussetzung sei, dass der Verkehr auf Grund von Kennzeich­nungs­ge­wohn­heiten auf dem in Rede stehenden Warengebiet oder Dienst­leis­tungs­sektor an die Verwendung von Farben als Kennzeich­nungs­mittel gewöhnt sei oder die Farbe als solche im Verhältnis zu den übrigen Elementen der angegriffenen Gestaltung in einer Weise hervortritt, dass sie als Kennzeich­nungs­mittel verstanden werde.

Dies sei hier der Fall: Die angegriffene farbliche Gestaltung nehme einen Großteil der Produkt­ver­packung ein. Die beanstandete Aufmachung stehe dabei auch nicht lediglich in einem räumlichen Zusammenhang mit der weiter als Herkunfts­hinweis geeigneten Wort- und Bildmarke der Beklagten, sondern werde flächig auf der gesamten Produkt­ver­packung eingesetzt und diene damit auch nicht lediglich der Untermalung der weiteren Kennzeichen der Beklagten.

„Eine solche flächige Nutzung einer Farbkombination wird gerade nicht mehr als reiner Hintergrund oder als dekoratives Element verstanden, sondern vermittelt dem Verkehr den Eindruck einer eigenständigen Bedeutung als Kennzeich­nungs­element. Bestärkt wird dieses Verständnis zusätzlich durch den Umstand, dass die Beklagte ihre Cola-Misch-Produkte umfassend mit den hier beanstandeten Farben bewirbt. So verwendet die Beklagte die beanstandeten Aufmachungen durchgehend auf den Waren selbst, den weiteren Verpackungen sowie auf großflächigen Werbeanzeigen.“, so die Kammer.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/pt)

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