18.10.2024
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Dokument-Nr. 32263

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Landgericht München I Urteil11.10.2022

Paulaner gewinnt Spezi-Streit - Kein Lizenzvertrag, sondern Koexistenz- und Abgrenzungs­vereinbarungVereinbarung zur Berechtigung der Nutzung der Bezeichnung „PAULANER Spezi“ für ein Mischgetränk aus Limonade und Cola aus dem Jahr 1974 besteht fort

Das Landgericht München I hat festgestellt, dass die zwischen zwei Brauereien getroffene Vereinbarung zur Berechtigung der Nutzung der Bezeichnung „PAULANER Spezi“ für ein Mischgetränk aus Limonade und Cola aus dem Jahr 1974 fortbesteht. Damit darf die Klägerin die Bezeichnung „PAULANER Spezi“ weiter nutzen.

Die beklagte Brauerei aus Augsburg hatte vorgerichtlich die Rechtsnachfolge der Klägerin hinsichtlich des Vertrags von 1974 bezweifelt und zudem die Kündigung der Vereinbarung erklärt. Sie begehrte den Abschluss einer neuen Lizenzvereinbarung. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit einer Feststel­lungsklage.

LG: Lizenz­ver­ein­barung von 1974 weiterhin wirksam

Das LG hat der Feststel­lungsklage stattgegeben. Die Kammer erkannte die klägerische Brauerei als Rechts­nach­folgerin an. Zudem erachtete sie die Vereinbarung von 1974 als weiterhin wirksam und fortbestehend. Zur Überzeugung des Gerichts ist die Vereinbarung von 1974 nicht als Lizenzvertrag, sondern als Koexistenz- und Abgren­zungs­ver­ein­barung auszulegen.

Endgültige Beilegung bestehender Streitigkeiten beabsichtigt gewesen

Hierfür spreche bereits, so das LG , dass die ursprünglich vorgesehene Überschrift des Vertrags­do­kuments noch vor Vertrags­un­ter­zeichnung von „Lizenzvertrag“ in „Vereinbarung“ abgeändert worden sei, sowie weitere Begleitumstände des Vertrags­schlusses. So sei mit der Vereinbarung aus dem Jahr 1974 eine endgültige Beilegung bestehender Streitigkeiten zwischen den Parteien beabsichtigt gewesen. Im Vertrauen auf die endgültige Beilegung habe die Klägerin erhebliche Investitionen in den Aufbau ihrer Marke getroffen.

Marken­rechtliche Koexistenz- und Abgren­zungs­ver­ein­ba­rungen nicht ordentlich kündbar

Nach Auffassung des Gerichts sind marken­rechtliche Koexistenz- und Abgren­zungs­ver­ein­ba­rungen - im Gegensatz zu Lizenzverträgen - nicht ordentlich kündbar. Denn die Schutzdauer eingetragener Markenrechte könne durch einfache Gebührenzahlung unbegrenzt verlängert werden, so das LG. Das berechtigte Bedürfnis nach einer Abgrenzung der Benut­zungs­be­fugnisse für (tatsächlich oder vermeintlich) verwechs­lungs­fähige Zeichen bestehe deshalb ebenfalls regelmäßig zeitlich unbegrenzt, zumal wenn – wie im Streitfall – mit dem Abschluss der Koexistenz- bzw. Abgren­zungs­ver­ein­barung eine endgültige Beilegung bestehender Meinungs­ver­schie­den­heiten beabsichtigt worden sei, und die Parteien im Anschluss an diese Vereinbarung im Vertrauen auf deren Bestand vorhersehbar erhebliche Investitionen in ihren jeweiligen Markenaufbau getätigt hätten.

Kein Anlass für eine außer­or­dentliche Kündigung - Vertragsreue reicht nicht

Für eine außer­or­dentliche Kündigung durch die Beklagte habe die Klägerin keinen Anlass gegeben, so das LG, da sie sich stets vertragstreu verhalten habe. Die Klägerin hält die vertraglichen Vereinbarungen unbestritten ein, und Jahrzehnte nach Abschluss der Vereinbarung eingetretene Vertragsreue als Ausfluss des Wunsches der Beklagten, am beachtlichen wirtschaft­lichen Erfolg der Klägerin zu partizipieren, stellt keinen wichtigen Grund im Rechtssinne dar.“ Die im Rahmen einer Widerklage geltend gemachten marken­recht­lichen Ansprüche der Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz wies die Kammer wegen des Fortbestehens der Vereinbarung aus dem Jahr 1974 zwischen den Parteien als unbegründet zurück. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/ab)

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