15.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 1217

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Landgericht München I Urteil16.09.2004

Fahrzeugbrand in Tiefgarage – ein Fall für die Haftpflicht­ver­si­cherung

Ein am 9.9.2003 in einer Tiefgarage abgestellter Ford Escort Combi geriet aus zunächst ungeklärter Ursache ohne äußeres Zutun in Brand. Der Halter hatte sein Fahrzeug 10 Minuten vorher auf dem Stellplatz zu seiner Wohnung in der Tiefgarage abgestellt.

Durch den Brand des Fahrzeugs, ins- besondere durch die damit verbundene Ruß- und Rauch­ent­wicklung entstand in der über der Tiefga­ra­gen­einfahrt liegenden Wohnung einer Mieterin erheblicher Schaden. Sanie­rungs­a­r­beiten und Erneuerung beschädigter Einrichtung erforderten einen finanziellen Aufwand von rund 16.000,- €.

Nachdem eine Hausrat­ver­si­cherung nicht bestand, wandte sich die Mieterin wegen ihres Schadens an den Fahrzeughalter und dessen Haftpflicht­ver­si­cherung. Der Bayerische Versi­che­rungs­verband regulierte als Haftpflicht­ver­si­cherer im Kulanzwege 50 % des Schadens, teilweise durch Direktzahlung an die beauftragte Reinigungsfirma, lehnte aber eine Schaden­s­er­satz­haftung dem Grunde nach ab. Der Schaden sei nicht beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden. Dieser ende mit dem Abstellen in der Tiefgarage außerhalb einer öffentlichen Verkehrsfläche.

Die Klage der Mieterin gegen Fahrzeughalter und Haftpflicht­ver­si­cherung auf Bezahlung des Restschadens hatte Erfolg. Die 32. Zivilkammer des Landgerichts München I sah durch den Fahrzeugbrand in der Tiefgarage eine spezifische Betriebsgefahr verwirklicht. Im heutigen Straßenverkehr seien auch stehende Fahrzeuge eine erhebliche Gefahrenquelle. Brandursache sei nach dem Ergebnis der Untersuchungen ein Kurzschluss an der Ladeleitung oder Lichtmaschine gewesen. Ein Kurzschluss setze jedoch gerade im technischen Sinne den Betrieb des Fahrzeugs voraus, der ja auch dem Brand unmittelbar vorausgegangen war. Das Fahrzeug sei noch nicht zur Ruhe gekommen. In Tiefgaragen größerer Mehrpar­tei­e­n­anwesen finde außerdem tatsächlich Verkehr statt; eine Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer sei nicht ausgeschlossen. Der Schaden sei folglich nicht außerhalb des Verkehrsraumes eingetreten und sei der Betriebsgefahr nach § 7 StVG zuzurechnen.

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 10.11.2004

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