Dokument-Nr. 1217
Permalink https://urteile.news/
Landgericht München I Urteil16.09.2004
Fahrzeugbrand in Tiefgarage – ein Fall für die Haftpflichtversicherung
Ein am 9.9.2003 in einer Tiefgarage abgestellter Ford Escort Combi geriet aus zunächst ungeklärter Ursache ohne äußeres Zutun in Brand. Der Halter hatte sein Fahrzeug 10 Minuten vorher auf dem Stellplatz zu seiner Wohnung in der Tiefgarage abgestellt.
Durch den Brand des Fahrzeugs, ins- besondere durch die damit verbundene Ruß- und Rauchentwicklung entstand in der über der Tiefgarageneinfahrt liegenden Wohnung einer Mieterin erheblicher Schaden. Sanierungsarbeiten und Erneuerung beschädigter Einrichtung erforderten einen finanziellen Aufwand von rund 16.000,- €.
Nachdem eine Hausratversicherung nicht bestand, wandte sich die Mieterin wegen ihres Schadens an den Fahrzeughalter und dessen Haftpflichtversicherung. Der Bayerische Versicherungsverband regulierte als Haftpflichtversicherer im Kulanzwege 50 % des Schadens, teilweise durch Direktzahlung an die beauftragte Reinigungsfirma, lehnte aber eine Schadensersatzhaftung dem Grunde nach ab. Der Schaden sei nicht beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden. Dieser ende mit dem Abstellen in der Tiefgarage außerhalb einer öffentlichen Verkehrsfläche.
Die Klage der Mieterin gegen Fahrzeughalter und Haftpflichtversicherung auf Bezahlung des Restschadens hatte Erfolg. Die 32. Zivilkammer des Landgerichts München I sah durch den Fahrzeugbrand in der Tiefgarage eine spezifische Betriebsgefahr verwirklicht. Im heutigen Straßenverkehr seien auch stehende Fahrzeuge eine erhebliche Gefahrenquelle. Brandursache sei nach dem Ergebnis der Untersuchungen ein Kurzschluss an der Ladeleitung oder Lichtmaschine gewesen. Ein Kurzschluss setze jedoch gerade im technischen Sinne den Betrieb des Fahrzeugs voraus, der ja auch dem Brand unmittelbar vorausgegangen war. Das Fahrzeug sei noch nicht zur Ruhe gekommen. In Tiefgaragen größerer Mehrparteienanwesen finde außerdem tatsächlich Verkehr statt; eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sei nicht ausgeschlossen. Der Schaden sei folglich nicht außerhalb des Verkehrsraumes eingetreten und sei der Betriebsgefahr nach § 7 StVG zuzurechnen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2004
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 10.11.2004
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil1217
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.