23.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 320

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Landgericht München I Entscheidung30.11.2004

Raucher­ent­wöhnung mit Nebenwirkungen

Das Landgericht München I hat eine Schaden­s­er­satzklage gegen den Münchner Hersteller des Raucher­ent­wöh­nungs­mittels Zyban abgewiesen.

Zyban (Buproprion) ist in Amerika bereits seit 1997, in Deutschland seit 28.6.2000 zugelassen als Hilfe bei der Raucher­ent­wöhnung nikoti­n­ab­hängiger Patienten. Eine Münchner Firma hat das Medikament auf den Markt gebracht. Das klinische Entwick­lungs­programm umfasste bis Juni 2000 sechs kontrollierte klinische Wirksamkeits- und Sicher­heits­s­tudien sowie zwei pharma­ko­lo­gische Studien an insgesamt 2.655 Patienten. Bis zur Zulassung in Deutschland waren weltweit ca. 5 Millionen Raucher damit behandelt worden.

Der Kläger nahm Zyban nach Verschreibung durch seinen Hausarzt etwa 6 Wochen lang im Juli und August 2000 ein. Währenddessen fühlte er sich nach eigener Darstellung in Hochstimmung. Seit Mitte September 2000 habe er jedoch zunehmend unter Nervosität, Beklemmungen und Schlafstörungen gelitten. Die gesund­heit­lichen Störungen seien immer heftiger geworden. Ab Dezember 2000 seien Weinkrämpfe, aggressive Anwandlungen, Konzen­tra­ti­o­ns­probleme, Schweiß­aus­brüche, schwerer Durchfall, Gewichtsverlust, Wahrneh­mungs­stö­rungen, akute Migräne und Herzrasen dazugekommen. Er habe bis Ende August 2001 nicht mehr arbeiten können. Der Kläger führt diese gesund­heit­lichen Probleme auf die Einnahme von Zyban zurück.

Er verklagte die Herstellerfirma auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von rund 61.000,- €. Das Pharma-Unternehmen verteidigte sich damit, dass sämtliche Nebenwirkungen des Präparats klar und deutlich in der Packungsbeilage aufgelistet seien, insbesondere die Nebenwirkung Depression. Die individuelle Ausprägung einer Nebenwirkung könne je nach Patient verschieden sein. Die Indika­ti­o­ns­stellung sei Aufgabe des behandelnden Arztes. Der therapeutische Nutzen des Arzneimittels übersteige die mit seiner Anwendung verbundenen Risiken. Die vom Kläger beschriebenen Symptome seien frühestens 1 ½ Monate nach dem Absetzen von Zyban aufgetreten und könnten deshalb durch das Mittel nicht ausgelöst worden sein.

Das Gericht beauftragte einen Sachver­ständigen mit der Klärung der Frage, ob die Einnahme von Zyban die behaupteten Beschwerden hervorgerufen haben kann. Der Sachverständige konnte einen klaren Zusammenhang zwischen den geschilderten Symptomen und der Raucher­ent­wöh­nungs­be­handlung nicht feststellen. Zwar seien depressive Störungen als Folge einer Zyban-Therapie relativ häufig; die depressive Symptomatik entwickle sich dann aber in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Einnahme von Zyban. Psychische Veränderungen hätten etwa 2 Wochen nach Absetzen des Medikaments auftreten müssen. Eine Verursachung schwerer psychiatrischer Erkrankungen durch Zyban kommt aus sachver­ständiger Sicht nicht in Betracht. Einige Wissenschaftler sehen Zyban sogar als geeignetes Antidepressivum bei Patienten mit psychiatrischen Vorerkrankungen. Die nur ungenau beschriebenen Ausfa­l­l­er­schei­nungen des Klägers ließen sich auch mit Hilfe des Sachver­ständigen nicht auf die verordnete Zyban-Therapie zurückführen. Richterin Dr. Schmidt wies deshalb die Klage gegen das Pharma-Unternehmen ab.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 22.03.2005

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