21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 5385

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Landgericht München I Urteil13.12.2007

Kein Schadensersatz für im Krankenhaus zerstörte BrilleZu den Fürsor­ge­pflichten eines Krankenhauses gegenüber eines narkotisierten Patienten

In einer Berufungs­ver­handlung vor dem Landgerichts München I ging es um die Frage, ob einem Patienten die im Krankenhaus kaputt gegangene Brille zu ersetzen ist.

Der Kläger unterzog sich am 28.6.2005 einer Koloskopie im Klinikum der Beklagten unter Vollnarkose. Nach dem Aufwachen wurde dem Kläger von der Opera­ti­o­ns­schwester seine Brille für den Rücktransport ins Krankenzimmer wieder aufgesetzt. Entgegen dem Rat der Schwester blieb der Kläger nicht liegen, sondern stand auf. Dabei fiel ihm die Brille auf den Boden, anschließend trat er darauf.

Der Kläger verlangte Schadensersatz für die zerstörte Brille. Er sei nach der Narkose noch nicht ansprechbar gewesen, die Kranken­schwester hätte ihm die Brille daher nicht aufsetzen dürfen. Während das Amtsgericht dem Kläger den begehrten Schadensersatz zusprach, wies die Kammer auf Berufung der Beklagten die Klage ab.

Die Kammer führt dazu aus:

"Auch wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte eine Fürsorgepflicht dahin trifft, alles zu vermeiden, dass der ihr anvertraute Patient Schäden an seinem Eigentum erleidet, so liegt in dem Aufsetzen der Brille durch die Opera­ti­o­ns­schwester in der Absicht, diese dem Kläger für den Rücktransport in das Krankenzimmer mitzugeben, schon keine Pflicht­ver­letzung vor […].

Mit dem Umstand, dass der Kläger durch unkontrollierte Bewegungen sein Eigentum schädigen könnte, musste die Opera­ti­o­ns­schwester aber im konkreten Fall nicht rechnen, so dass ihr ein haftungs­be­grün­dendes fahrlässiges Verhalten nicht angelastet werden kann."

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 01/08 des LG München I vom 04.01.2008

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