Der Kläger unterzog sich am 28.6.2005 einer Koloskopie im Klinikum der Beklagten unter Vollnarkose. Nach dem Aufwachen wurde dem Kläger von der Operationsschwester seine Brille für den Rücktransport ins Krankenzimmer wieder aufgesetzt. Entgegen dem Rat der Schwester blieb der Kläger nicht liegen, sondern stand auf. Dabei fiel ihm die Brille auf den Boden, anschließend trat er darauf.
Der Kläger verlangte Schadensersatz für die zerstörte Brille. Er sei nach der Narkose noch nicht ansprechbar gewesen, die Krankenschwester hätte ihm die Brille daher nicht aufsetzen dürfen. Während das Amtsgericht dem Kläger den begehrten Schadensersatz zusprach, wies die Kammer auf Berufung der Beklagten die Klage ab.
Die Kammer führt dazu aus:
"Auch wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte eine Fürsorgepflicht dahin trifft, alles zu vermeiden, dass der ihr anvertraute Patient Schäden an seinem Eigentum erleidet, so liegt in dem Aufsetzen der Brille durch die Operationsschwester in der Absicht, diese dem Kläger für den Rücktransport in das Krankenzimmer mitzugeben, schon keine Pflichtverletzung vor […].
Mit dem Umstand, dass der Kläger durch unkontrollierte Bewegungen sein Eigentum schädigen könnte, musste die Operationsschwester aber im konkreten Fall nicht rechnen, so dass ihr ein haftungsbegründendes fahrlässiges Verhalten nicht angelastet werden kann."
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 01/08 des LG München I vom 04.01.2008