18.10.2024
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Dokument-Nr. 1129

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Urteil15.09.2005Landgericht München I31 S 4814/05
Vorinstanz:
  • Amtsgericht München, Urteil20.01.2005, 272 C 35440/04
ergänzende Informationen

Landgericht München I Urteil15.09.2005

Zum Provi­si­ons­an­spruch eines Wohnungsmaklers

Der Provi­si­ons­an­spruch eines Wohnungsmaklers entfällt, wenn die eigentliche Maklertätigkeit im Auftrag des Maklers von dem Vormieter der Wohnung erbracht wird. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

Die spätere Klägerin, eine gewerbliche Maklerin, inserierte im Juli 2003 die von den Beklagten in der Folgezeit angemietete Wohnung in Deisenhofen unter Hinweis auf anfallende Maklerprovision in Höhe von 2,32 netto Kaltmieten zzgl. Mehrwertsteuer. Die Beklagten nahmen über die angegebene Telefonnummer Kontakt auf und wurden in der Folgezeit von der Vormieterin der Wohnung im Auftrag der Maklerin betreut. Bei der Wohnungs­be­sich­tigung übergab die Vormieterin auch eine Visitenkarte der Klägerin, auf der zusätzlich ihr Name aufgedruckt war. Ende Juli kam es zum Vertragsschluss. Ende Juli rechnete die Klägerin gegenüber der Beklagten ihren Provi­si­ons­an­spruch mit insgesamt € 2.257,36 ab. Die Beklagten zahlten trotz Mahnungen nicht.

So kam der Fall vor das Amtsgericht München. Dort hat die Klägerin vorgetragen, dass ihr dieser Provi­si­ons­an­spruch zustehe, da die Vormieterin als ihre Mitarbeiterin gehandelt habe.

Die Beklagten meinten nichts zahlen zu müssen, da es eine gesetzliche Vorschrift in § 2 Abs. 2 Wohnungs­ver­mitt­lungs­gesetz (WoVermittG) gebe, nachdem der Provi­si­ons­an­spruch im vorliegenden Fall nicht entstanden sei. Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München wies die Klage in vollem Umfang ab. Dem Anspruch der Klägerin stehe § 2 Abs. 2 WoVermittG entgegen. Danach entfalle ein Anspruch auf Provision, wenn das Mietverhältnis über Wohnräume geschlossen wird, deren Mieter der Wohnungs­ver­mittler ist. Zwar sei im vorliegendem Fall die Klägerin nicht selbst Mieterin der an der Beklagten vermittelten Wohnung gewesen. Allerdings sei ihre „Mitarbeiterin“ Vormieterin der Wohnung gewesen. Dieser Fall sei jedoch dem gesetzlich geregelten gleich zu behandeln. Das Gesetz wolle die Wohnungs­su­chenden vor ungerecht­fer­tigten wirtschaft­lichen Belastungen schützen, die sich häufig aus missbräuch­lichen Vertrags­ge­stal­tungen oder unlauteren Geschäfts­me­thoden ergäben. Zudem gehe es darum, die Markt­trans­parenz auf dem Gebiet der Wohnungs­ver­mittlung zu verbessern und zu verhindern, dass Entgelte gefordert werden, obwohl eine echte Vermitt­lung­s­tä­tigkeit nicht vorliege. Dieser Schutz könne - so die Richterin - aber nur umfassend dann erreicht werden, wenn das Mieten durch den Gehilfen des Wohnungs­ver­mittlers, hier der Vormieterin, genauso provi­si­ons­schädlich ist, wie das Mieten der Wohnung durch den Wohnungs­ver­mittler selbst. Für den Wohnungs­su­chenden mache es keinen Unterschied, ob der Vermittler selbst oder nur ein Mitarbeiter von ihm die Wohnung bewohne. Beide stünden für den Wohnungs­su­chenden auf einer Seite und versuchten bei der Suche nach einem Nachmieter, ihre Interessen durchzusetzen. Dies habe sich auch im vorliegenden Fall daran gezeigt, dass von der Vormieterin eine Ablöse für die von ihr eingebaute Küche gefordert wurde. Ein Anspruch auf Vermitt­lungs­pro­vision sei damit nicht gegeben.

Die Klägerin fand sich mit diesem Urteil nicht ab und ging in Berufung zum Landgericht München I. Die zuständige Kammer sah die Sache jedoch genauso wie das Amtsgericht und wies die Berufung kostenpflichtig zurück.

Da eine derartige Fallkon­stel­lation noch nicht höchst­rich­terlich geklärt worden ist, hat die Kammer allerdings die Revision zum Bundes­ge­richtshof ausdrücklich zugelassen.

Quelle: ra-online, Presseerklärung des AG München vom 24.10.2005

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