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18.01.2025  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 5866

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Beschluss29.03.2008Landgericht München I31 S 24439/07
ergänzende Informationen

Landgericht München I Beschluss29.03.2008

Keine außer­or­dentliche Kündigung eines Heimvertrags wegen Zimmerverlegung

Ein Heim haftet in der Regel nicht für den Verlust von Wertsachen. Auch besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Zimmer. Dies gilt zumindest, wenn der Heimvertrag keine besonderen Regelungen diesbezüglich trifft. Dies geht hat das Landgericht München I entschieden.

Die Klägerin und ihr zwischen­zeitlich verstorbener Ehemann schlossen am 4.10.2006 mit der Beklagten einen Vertrag über eine Kurzzeitpflege für den Ehemann vom 4. - 31.10.2006 ab. Der Eigenanteil der Kosten in Höhe von € 937,44 wurde von der Klägerin vorab bezahlt. Die Klägerin kündigte den Vertrag am 11.10.2006 fristlos und forderte die zuviel gezahlten Kosten für den Zeitraum 11. - 31.10.2006 (insgesamt € 693,72) zurück.

Verlegung in ein anderes Zimmer

Die Klägerin meint, die Kündigung sei gerechtfertigt gewesen. Der Ehemann sei gegen seinen Willen vom 6. auf den 7.10.2006 in ein anderes Zimmer verlegt worden. Zudem seien ihm € 600,00 gestohlen worden.

Die Klage blieb vor dem Amtsgericht und dem Landgericht München I erfolglos. Die Kammer führt dazu aus:

Das Erstgericht habe zu Recht einen ausreichenden Anlass verneint, der die Klägerin berechtigt hätte, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

Heim haftet nicht bei Verlust von Wertsachen

Nach dem von den Parteien geschlossen Vertrag hafte das Heim nicht für den Verlust von Wertsachen, zumal die Klägerin selbst auf den im Zimmer vorhandenen Safe hingewiesen worden sei.

Heimvertrag sah kein besonderes Zimmer vor

Auch bestehe nach dem Vertrag kein Anspruch auf ein bestimmtes Zimmer, die Heimleitung habe sich vielmehr eine spätere Verlegung vorbehalten.

Heimvertrag wurde nicht vollständig vorgelegt

Soweit die Klägerin behauptet, ihr sei nicht der vollständige Vertrag bei Unterschrift vorgelegt worden, sondern nur die Seiten 4 und 9, gehe das Risiko zu ihren Lasten. Wörtlich heißt es dazu:

"Ferner kann niemand Rechte daraus herleiten, wenn er ein offensichtlich unvollständiges Schriftstück unterschreibt, ohne sich irgendwelche Vorstellungen oder Gedanken von seinem restlichen Inhalt zu machen und diese Erklärung auch in diesem Bewusstsein abgibt".

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/08 des LG München I vom 08.04.2008

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