21.11.2024
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Dokument-Nr. 32132

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Urteil23.06.2022Landgericht München I31 S 12015/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 793Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 793
  • NJW 2022, 2486Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 2486
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Landgericht München I Urteil23.06.2022

Elektroauto: Anspruch des Mieters auf Installation einer Elektro­la­de­station von bestimmter FirmaMieter darf Fachunternehmen auswählen

Ein Wohnungsmieter hat gemäß § 554 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Installation einer Elektro­la­de­station einer bestimmten Firma und kann dazu das Fachunternehmen auswählen. Dies hat das Landgericht München I entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung in München wollten im Jahr 2021 in der Tiefgarage auf eigene Kosten eine Elektroladestation einer bestimmten Firma für das Laden eines Elektro-/Hybridfahrzeugs einbauen lassen. Da die Vermieterin dies verweigerte, erhoben die Mieter Klage. Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.

Anspruch auf Installation der Ladestation

Das Landgericht München I entschied zugunsten der Mieter. Ihnen stehe gemäß § 554 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Installation der Ladestation zu. Der vorwiegend dem Interesse des Mieters dienende Regelung sei zu entnehmen, dass der Mieter grundsätzlich selbst die Veränderungen - jedenfalls mit einem geeigneten Fachunternehmen - durchführen dürfe. Er sei befugt, das Fachunternehmen auszuwählen und die konkrete Ausgestaltung des Anschlusses zu bestimmen.

Ausschluss des Anspruchs bei Unzumutbarkeit

Der Anspruch des Mieters sei nur dann ausgeschlossen, so das Landgericht, wenn der Einbau des konkreten Elektro­an­schlusses dem Vermieter unzumutbar sei. Nur in diesem Fall trete das Interesse des Mieters zurück. Die Beklagte habe keine Umstände vorgetragen, die für eine Unzumutbarkeit sprechen. Das möglicherwiese noch andere Mieter künftig einen solchen Anschluss für sich beanspruchen und die dafür technische Ausstattung dann gegebenenfalls nur von den Stadtwerken München installiert werden könne, sei unerheblich. Denn aufgrund einer unbestimmten künftigen Entwicklung, deren Eintritt noch nicht sicher sei, könne der gegenwärtige Anspruch der Mieter nicht eingeschränkt werden.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)

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