Dokument-Nr. 32132
Permalink https://urteile.news/
- GE 2022, 793Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 793
- NJW 2022, 2486Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 2486
Landgericht München I Urteil23.06.2022
Elektroauto: Anspruch des Mieters auf Installation einer Elektroladestation von bestimmter FirmaMieter darf Fachunternehmen auswählen
Ein Wohnungsmieter hat gemäß § 554 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Installation einer Elektroladestation einer bestimmten Firma und kann dazu das Fachunternehmen auswählen. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung in München wollten im Jahr 2021 in der Tiefgarage auf eigene Kosten eine Elektroladestation einer bestimmten Firma für das Laden eines Elektro-/Hybridfahrzeugs einbauen lassen. Da die Vermieterin dies verweigerte, erhoben die Mieter Klage. Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.
Anspruch auf Installation der Ladestation
Das Landgericht München I entschied zugunsten der Mieter. Ihnen stehe gemäß § 554 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Installation der Ladestation zu. Der vorwiegend dem Interesse des Mieters dienende Regelung sei zu entnehmen, dass der Mieter grundsätzlich selbst die Veränderungen - jedenfalls mit einem geeigneten Fachunternehmen - durchführen dürfe. Er sei befugt, das Fachunternehmen auszuwählen und die konkrete Ausgestaltung des Anschlusses zu bestimmen.
Ausschluss des Anspruchs bei Unzumutbarkeit
Der Anspruch des Mieters sei nur dann ausgeschlossen, so das Landgericht, wenn der Einbau des konkreten Elektroanschlusses dem Vermieter unzumutbar sei. Nur in diesem Fall trete das Interesse des Mieters zurück. Die Beklagte habe keine Umstände vorgetragen, die für eine Unzumutbarkeit sprechen. Das möglicherwiese noch andere Mieter künftig einen solchen Anschluss für sich beanspruchen und die dafür technische Ausstattung dann gegebenenfalls nur von den Stadtwerken München installiert werden könne, sei unerheblich. Denn aufgrund einer unbestimmten künftigen Entwicklung, deren Eintritt noch nicht sicher sei, könne der gegenwärtige Anspruch der Mieter nicht eingeschränkt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2022
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil32132
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.