21.11.2024
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Dokument-Nr. 840

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Landgericht München I Beschluss20.06.2005

Verschweigen der Unfall­ve­r­ur­sachung kann zur Leistungs­freiheit / Rücker­stat­tungs­ansprüchen der Versicherung führen

Unrichtige Angaben des Versi­che­rungs­nehmers gegenüber seiner Versicherung können zur Leistungs­freiheit / Rücker­stat­tungs­ansprüchen der Versicherung führen. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Folgendes hatte sich zugetragen: Im März 2002 gegen Mittag parkte eine Münchnerin mit ihrem PKW Toyota auf dem Parkplatz eines Drive-In-Restaurants in der Wasserburger Landstraße in München. Als sie noch in ihrem Fahrzeug saß, fuhr der Beklagte mit dem von ihm geführten LKW in den Parkplatz ein. Da er nicht direkt an dem PKW der Münchnerin vorbei fahren konnte, musste er zurücksetzen und nach rechts ausholen. Bei diesem Fahr-manöver fuhr er gegen die linke hintere Fahrzeugseite des geparkten PKW. Danach ent-fernte er sich von der Unfallstelle. Die Geschädigte konnte sich noch das Kennzeichen des LKW merken, versuchte noch mit Winken und Nachschreien auf sich aufmerksam zu machen - ohne Erfolg.

Die danach eingeschaltete Polizei konnte den Beklagten als Fahrer ermitteln. Gegen ihn wurde ein Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingeleitet, dass in der Gerichts­ver­handlung im November 2002 gegen Zahlung einer Geldbuße von € 1.000,00 zugunsten der Staatskasse eingestellt wurde. Der zuständige Strafrichter sah die Schuld des Angeklagten als gering an , so dass eine Einstellung erfolgen konnte. Im Rahmen des Strafverfahrens wurde ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten zur Bemerkbarkeit des Unfalls für den Beklagten erholt. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Unfall akustisch für den Beklagten bemerkbar war. Bei einem entstandenen Schaden von über € 3.000,00 und den Anstoßwinkeln der beiden Fahrzeuge musste der Beklagte den Unfall durch das dadurch entstehende Geräusch bemerkt haben. Bis in das Strafverfahren hinein leugnete der Beklagte dies; auch gegenüber der Haftpflicht­ver­si­cherung des Halters des LKW, gab er an, den Unfall nicht bemerkt zu haben. Die Haftpflicht­ver­si­cherung sah darin eine Oblie­gen­heits­ver­letzung des Beklagten: Jeder Versi­che­rungs­nehmer habe nach Kräften zur wahrheits­gemäßen Aufklärung eines Unfalls beizutra-gen. Diese Pflicht habe der Beklagte verletzt. Daher forderte die Versicherung von dem Beklagten € 2.557,00 (früher DM 5.000,00) zurück. Da der Beklagte nicht freiwillig zahlte, kam der Fall vor das Amtsgericht München.

Die zuständige Richterin gab der Klage in vollem Umfang statt. Nach dem Sachverständi-gengutachten, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beklagte den Unfall bemerkt habe. Damit habe er gegen seine Verpflichtung gegenüber der Versicherung verstoßen, wahrheitsgemäße Angaben zum Unfallhergang zu machen. Daraus wiederum ergebe sich ein Rückfor­de­rungs­an­spruch hinsichtlich der Schadenssumme, die die Versicherung an die Geschädigte gezahlt habe. Allerdings sei dieser Rückfor­de­rungs­an­spruch gesetzlich auf € 2.557,00 (früher DM 5.000,00) beschränkt. Diese Summe müsse der Beklagte allerdings an die Versicherung zurückzahlen.

Damit fand sich der Beklagte nicht ab und ging in Berufung zum Landgericht München I. Die dort zuständige Kammer bestätigte das amtsrich­terliche Urteil in vollem Umfang und wies die Berufung mit Beschluss vom 20.06.2005 zurück.

Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Instanzen:

Urteil des Amtsgerichts München vom 11.11.2004; Aktenzeichen: 332 C 16557/04

Beschluss des Landgerichts München I vom 20.06.2005; Aktenzeichen: 30 S 1016/05.

Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 08.08.2005

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