21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 32160

Drucken
Urteil20.01.2022Landgericht München I3 O 17493/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZD 2022, 290Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2022, Seite: 290
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht München I Urteil20.01.2022

Verletzung des Persönlich­keits­rechts aufgrund automatischer Weitergabe der dynamischen IP-Adresse an Google bei Aufruf einer WebseiteAnspruch auf Unterlassung und Schadensersatz in Höhe von 100 €

Wird die dynamische IP-Adresse eines Websei­ten­nutzers automatisch an Google weitergeleitet, so liegt darin ein Verstoß gegen das Persönlich­keits­recht. Dies begründet nicht nur einen Unter­lassungs­anspruch, sondern auch einen Schadens­ersatz­anspruch in Höhe von 100 €. Dies hat das Landgericht München I entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei Aufruf einer Internetseite wurde die dynamische IP-Adresse des Nutzers automatisch an Google weitergeleitet. Nachdem ein Webseitennutzer davon erfuhr, machte er gegenüber der Betreiberin der Internetseite einen Unterlassungsanspruch und einen Schaden­er­satz­an­spruch geltend. Die Betreiberin behauptet, dass die Übertragung der IP-Adresse zur Nutzung des Angebots von Google Fonts erforderlich sei.

Anspruch auf Unterlassung wegen Persön­lich­keits­ver­letzung

Das Landgericht München I entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Unterlassung der Weitergabe seiner IP-Adressen an Google zu. Die unerlaubte Weitergabe der dynamischen IP-Adresse durch die Beklagte an Google stelle eine Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts in Form des infor­ma­ti­o­nellen Selbst­be­stim­mungs­rechts gemäß § 823 Abs. 1 BGB dar.

Weitergabe der IP-Adressen nicht erforderlich zur Nutzung von Google Fonts

Die Weitergabe der IP-Adressen sei nach Auffassung des Landgerichts nicht gerechtfertigt. Denn Google Fonts könne durch die Beklagte auch genutzt werden, ohne dass beim Aufruf der Webseite eine Verbindung zum Google-Server hergestellt wird und eine Übertragung der IP-Adresse der Webseitennutzer an Google stattfindet.

Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 100 €

Dem Kläger stehe zudem gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 100 € zu, so das Landgericht. Es gab zu bedenken, dass Google ein Unternehmen sei, das Daten über seine Nutzer sammelt. Der mit der Weitergabe der IP-Adressen vom Kläger empfundene Kontrollverlust sei damit erheblich. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Server von Google in den USA stehen, in denen kein angemessener Datenschutz gewährleistet wird und die Schaden­s­er­satz­haftung präventiv wirken soll.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil32160

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI