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Landgericht München I Urteil12.01.2010
Immobilienfonds – Finanzierende Bank an getäuschte Immobilienfondsanleger zahlenBank haftet auch für Schaden aus aufgehobenen und neu veranlagten Steuerbescheiden
Die Rechtsnachfolgerin einer Genossenschaftsbank, die die Beteiligung vieler Anleger an einem Immobilienfonds finanzierte, muss an die klagenden Anleger, die ihre Beteiligung über die Rechtsvorgängerin der Beklagten finanziert hatte, sämtliche seit 1997 gezahlten Zins- und Tilgungsraten zurückzahlen und diese darüber hinaus von den Restverbindlichkeiten aus dem Finanzierungsdarlehen freistellen. Dies entschied das Landgericht München I.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass nach ihren auch in anderen Verfahren getroffenen Feststellungen für das Bauvorhaben in München, bei dem die Fondsgesellschaft laut Prospekt 14 Eigentumswohnungen erwerben wollte, im Zeitpunkt des Erwerbs im März 1997 noch keine Baugenehmigung vorgelegen habe. Dieser Umstand löse die Haftung der Verantwortlichen des Fonds aus, weil der Eindruck erweckt worden sei, als sei das Bauvorhaben bereits konkret vorbereitet. Von diesem Verhalten habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten gewusst, weil sie mit den Initiatoren des Fonds eng zusammengearbeitet habe, u.a. seien im Hinblick auf die möglichen Finanzierungswünsche potentieller Anleger sog. "Bonitätsraster" ausgetauscht worden.
Geleisteten Raten nicht verjährt
Nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (BGH Urteil vom 10.11.2009, XI ZR 252/08) könne die Beklagte der Rückforderung der seit 1997 geleisteten Raten auch nicht teilweise Verjährung entgegenhalten, so dass die Beklagte die gesamten geleisteten Zahlungen an die Kläger zu erstatten habe. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Beklagte auch den Schaden zu tragen habe, der sich ergeben könne, wenn die Finanzbehörden die seit 1997 unter Berücksichtigung der von den Klägern geltend gemachten Verlustzuweisungen ergangenen Steuerbescheide aufhöben und die Kläger anschließend neu veranlagen würden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2010
Quelle: ra-online, LG München I
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