23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 9086

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Urteil12.01.2010Landgericht München I28 O 24981/07
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Landgericht München I Urteil12.01.2010

Immobilienfonds – Finanzierende Bank an getäuschte Immobi­li­en­fond­s­anleger zahlenBank haftet auch für Schaden aus aufgehobenen und neu veranlagten Steuer­be­scheiden

Die Rechts­nach­folgerin einer Genos­sen­schaftsbank, die die Beteiligung vieler Anleger an einem Immobilienfonds finanzierte, muss an die klagenden Anleger, die ihre Beteiligung über die Rechts­vor­gängerin der Beklagten finanziert hatte, sämtliche seit 1997 gezahlten Zins- und Tilgungsraten zurückzahlen und diese darüber hinaus von den Restver­bind­lich­keiten aus dem Finan­zie­rungs­da­rlehen freistellen. Dies entschied das Landgericht München I.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass nach ihren auch in anderen Verfahren getroffenen Feststellungen für das Bauvorhaben in München, bei dem die Fonds­ge­sell­schaft laut Prospekt 14 Eigen­tums­woh­nungen erwerben wollte, im Zeitpunkt des Erwerbs im März 1997 noch keine Baugenehmigung vorgelegen habe. Dieser Umstand löse die Haftung der Verant­wort­lichen des Fonds aus, weil der Eindruck erweckt worden sei, als sei das Bauvorhaben bereits konkret vorbereitet. Von diesem Verhalten habe die Rechts­vor­gängerin der Beklagten gewusst, weil sie mit den Initiatoren des Fonds eng zusam­men­ge­ar­beitet habe, u.a. seien im Hinblick auf die möglichen Finan­zie­rungs­wünsche potentieller Anleger sog. "Bonitätsraster" ausgetauscht worden.

Geleisteten Raten nicht verjährt

Nach neuester Rechtsprechung des Bundes­ge­richthofs (BGH Urteil vom 10.11.2009, XI ZR 252/08) könne die Beklagte der Rückforderung der seit 1997 geleisteten Raten auch nicht teilweise Verjährung entgegenhalten, so dass die Beklagte die gesamten geleisteten Zahlungen an die Kläger zu erstatten habe. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Beklagte auch den Schaden zu tragen habe, der sich ergeben könne, wenn die Finanzbehörden die seit 1997 unter Berück­sich­tigung der von den Klägern geltend gemachten Verlust­zu­wei­sungen ergangenen Steuerbescheide aufhöben und die Kläger anschließend neu veranlagen würden.

Quelle: ra-online, LG München I

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