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Dokument-Nr. 1222

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Urteil26.10.2004Landgericht München I28 O 22761/02
ergänzende Informationen

Landgericht München I Urteil26.10.2004

Kreditantrag: Muss eine Lohnpfändung bei der Selbstauskunft angegeben werden?

Das Nachsehen hatte ein Bauherr, der zusammen mit seiner Ehefrau von einer Münchner Bank eine Kreditzusage über 176.000,- € für einen Hauskauf erhalten hatte. Statt der Auszahlung des Darlehens erhielt er ein Schreiben der Bank, in der diese die Geschäfts­ver­bindung wegen falscher Auskunft über die wirtschaft­lichen Verhältnisse des Kunden kündigte.

Der Bauherr wollte dies nicht hinnehmen und zog vor das Landgericht München I, um die Bank zur Zahlung zu verpflichten. Er machte geltend, die Sachbe­a­r­beiterin der Bank selbst habe Informationen über seine offenen Verbind­lich­keiten bei anderen Banken, die er ihr mündlich gegeben habe, nicht in die von ihr vorbereitete Selbstauskunft zum Kreditantrag übernommen. Er habe die Auskunft dann blind unterschrieben. Hierzu soll die Sachbe­a­r­beiterin der Bank ihn mit den Worten aufgefordert haben: "Es stimmt so, Sie können es sofort unterschreiben, ich habe alles so eingefügt wie besprochen, Sie müssen es nicht mehr durchlesen, die Zeit können Sie sich sparen".

In der Beweisaufnahme vor der 28. Zivilkammer des LG München I zeigte sich dann, dass der Kläger jedenfalls in einem wesentlichen Punkt zu schweigsam gewesen war: Seine im Prozess vorgetragene Behauptung, er habe die Bank auch über die Lohnpfändung informiert, die bei ihm bereits seit einiger Zeit zu Gunsten einer anderen Bank erfolgte, konnte weder die Ehefrau noch die Sachbe­a­r­beiterin der Bank bestätigen. Auch bei seiner eigenen Anhörung vor der Kammer sagte der Kläger hierzu nichts. Die Kammer entschied nun: Eine Lohnpfändung stellt im Rahmen der Kreditgewährung einen so wesentlichen Gesichtspunkt dar, dass die Bank zur außer­or­dent­lichen Kündigung des Darlehens berechtigt ist, wenn ein Kunde sie – wie im vorliegenden Fall – verschweigt. Die Klage wurde abgewiesen.

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 16.12.2004

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