21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 225

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Entscheidung11.01.2005Landgericht München I26 O 7011/03
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Landgericht München I Entscheidung11.01.2005

Verkäuferrisiko: Keine Haftung eines Golfclubs für verschwundene Golfartikel

Die Betreiberin einer Golfanlage in Aschheim bei München stellte ihr Clubhaus für den Verkauf von Golfartikeln zur Verfügung. Grundlage der Zusammenarbeit mit der Fachfirma für Golfartikel waren eine mündliche Vereinbarung zwischen den beiden Geschäfts­führern und ein schriftlicher Vorvertrag vom 13.4.2000. Danach sollte die Betrei­ber­ge­sell­schaft der Anlage am Verkauf von Golfschlägern mit 6 %, am Verkauf von Textilien mit 25 % und von sonstigem Zubehör mit 12 % beteiligt sein. Die Lieferantin der Golfartikel sollte für den Verkauf ein eigenes Kassensystem zur Verfügung stellen und das Personal der Golfanlage darauf schulen. Sie verpflichtete sich außerdem im Vorvertrag, für Strom und Einrichtung des Golfshops 4.800,- DM pro Jahr zu bezahlen und den Warenbestand zu versichern.

Nach Ablauf der Saison des Jahres 2000 beendeten Golfclub und Fachhändlerin ihre Zusammen- arbeit. Die Verkäuferin der Golfartikel holte ihre Waren ab und stellte einen nicht abgerechneten Fehlbestand im Wert von rund 23.000,- € fest. Diesen Betrag forderte sie von der Betreiberin der Golfanlage für die angelieferten Waren, die nicht verkauft, aber trotzdem nicht mehr vorhanden waren. Die beim Landgericht München I eingereichte Klage war damit begründet, dass ein Kommissions- vertrag geschlossen worden sei. Die Betreiberin der Golfanlage habe sich verpflichtet, Waren der Klägerin abzunehmen und im Golfshop in eigenem Namen auf Rechnung der Klägerin zu verkaufen. Dies bestritt die verklagte Gesellschaft: Sie habe lediglich das Clubhaus und Personal zum Verkauf der Waren zur Verfügung gestellt, die Waren aber nicht in Kommission übernommen. Verkauf, Kontrolle und Versicherung des Warenbestands sei allein Sache der Lieferantin gewesen. Eine Haftung hierfür habe die Golfclub­be­treiberin nicht übernommen. Da aber die Klägerin das Clubhaus für ihren Warenverkauf ein Jahr lang genützt habe, müsse sie die vereinbarte Miete von 4.800,- DM, umgerechnet rund 2.400,- €, bezahlen. Diesen Betrag verlangte die Beklagte mit einer Widerklage.

Die 26. Zivilkammer des Landgerichts München I gab der Betreiberin der Golfanlage Recht, wies die Klage ab und verurteilte die Klägerin auf die Widerklage zur Bezahlung der vereinbarten Miete. Das Gericht kam nach Vernehmung der damaligen Geschäftsführer der Streitparteien zu dem Er- gebnis, dass ein Kommis­si­ons­vertrag nicht geschlossen wurde. Zwar sei im Vorvertrag das Wort "Kommission" erwähnt. Entscheidend sei jedoch nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern die konkrete Ausgestaltung der Vertrags­be­zie­hungen. Diese spreche gegen einen Verkauf der Golfartikel in Kommission. Die Fachhändlerin habe vielmehr eine eigene Kasse zur Verfügung gestellt. Auf den Kassenbelegen sei ausschließlich ihr Firmenlogo erschienen. Sie sollte den Waren- bestand selbst versichern und daher auch das Risiko des Verlustes oder zufälligen Untergangs tra- gen. Der Geschäftsführer der Fachfirma habe außerdem regelmäßig Geld aus der Kasse entnommen und damit zu erkennen gegeben, dass der Warenverkauf auf eigene Rechnung erfolge. Eine Haftung der Betreiberin des Golfshops für Waren­fehl­be­stände, beispielsweise durch Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen, sei nicht vereinbart worden. Die Beklagte sollte nur Personal und Räumlich- keiten zur Verfügung stellen. Ein Verschulden der Beklagten am Verschwinden von Waren sei nicht feststellbar.

Da die Waren­lie­fe­rantin nach dem schriftlichen Vorvertrag einen Betrag von 4.800,- DM, rund 2.400,- €, pro Saison für die Nutzung des Golfshops und für Strom schuldete, hat das Gericht der Widerklage stattgegeben.

Urteil vom 11.01.2005 - nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 18.02.2005

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