14.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 1130

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Landgericht München I Urteil25.07.2005

Private Kranken­ver­si­cherung: Bei Kündigung auf 3-Monats-Frist achten!Frist versäumt - kein Kranken­ver­si­che­rungs­schutz

Wer nach Kündigung einer privaten Kranken­ver­si­cherung ohne gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rungs­schutz ist, kann nach den Vorschriften des Sozial­ge­setzbuchs innerhalb von 3 Monaten die Wiederaufnahme in die private Kranken­ver­si­cherung zu den früheren Bedingungen beantragen. Die Versi­che­rungs­ge­sell­schaft ist dann verpflichtet, den gekündigten Versi­che­rungs­vertrag fortzusetzen. Wenn aber der Versi­che­rungs­nehmer diese Frist versäumt, läuft er Gefahr, weder gesetzlichen noch privaten Kranken­ver­si­che­rungs­schutz zu haben.

Die für Versi­che­rungs­sachen zuständige 26. Zivilkammer des Landgerichts München I hat die Klage eines Versi­che­rungs­nehmers auf Wiederaufnahme in die private Kranken­ver­si­cherung abgewiesen mit der Folge, dass der Kläger nun ohne Kranken­ver­si­che­rungs­schutz dasteht. Diese missliche Konsequenz hat sich der Kläger nach den Gründen des Urteils vom 25.7.2005 jedoch selbst zuzuschreiben. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:

Der Kläger kündigte zum 31.5.2000 seine private Kranken­ver­si­cherung in der Absicht, sich im Rahmen der Famili­en­ver­si­cherung über seine Ehefrau gesetzlich mitzuversichern. Seit Juli 2000 bezieht der fast 60-jährige Kläger Rente wegen Erwer­b­s­un­fä­higkeit. Sein bisheriger Arbeitgeber bezahlte ihm außerdem eine Abfindung. Ende August 2000 erhielt der Kläger die Nachricht, dass er wegen Überschreitung der Einkom­mens­grenze für Familien­an­ge­hörige nicht in die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung der Ehefrau bei der Post aufgenommen werden könne. Im März 2001 stellte der Kläger Antrag auf Neuabschluss einer Kranken­ver­si­cherung zu geänderten Bedingungen bei der Gesellschaft, bei der er bis Mai 2000 versichert war. Die Beklagte lehnte diesen Antrag aus versi­che­rungs­me­di­zi­nischen Gründen ab. Im Juli 2002 beantragte der Kläger erneut die Aufnahme in die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung über seine Ehefrau im Rahmen einer Famili­en­ver­si­cherung. Gegen den ablehnenden Bescheid der Post-Versicherung erhob er Widerspruch und anschließend Klage zum Sozialgericht.

Dort wurde am 4.2.2004 zur Sache mündlich verhandelt. Das Gericht wies den Kläger darauf hin, dass ein Anspruch auf Aufnahme in die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung nicht bestehe. Er habe allerdings die Möglichkeit, sich erneut privat zu versichern. Daraufhin nahm der Kläger seine Klage vor dem Sozialgericht München zurück. Noch im Februar 2004 beantragte er bei der beklagten Versicherung Wiederaufnahme in die gekündigte Kranken­ver­si­cherung zu gleichen Bedingungen wie vor der Kündigung. Die Versicherung lehnte die Wiederaufnahme jedoch mit dem Hinweis auf die Versäumung der Antragsfrist ab.

Mit der Klage zum Landgericht München I verfolgte der Kläger sein Ziel der Wiederaufnahme in die private Kranken­ver­si­cherung weiter. Er vertrat die Ansicht, die 3-Monatsfrist sei durch das schwebende sozial­ge­richtliche Verfahren gehemmt gewesen, weshalb der Wieder­auf­nah­meantrag vom Februar 2004 rechtzeitig erfolgt sei.

Die Richter der 26. Zivilkammer teilten diese Auffassung nicht. Zwar bestehe innerhalb einer 3-Monatsfrist für die Wiederaufnahme in die private Kranken­ver­si­cherung eine Abschluss­pflicht der Versicherung. Es handele sich jedoch nicht um eine Verjäh­rungsfrist, sondern um eine Ablauffrist. Die private Kranken­ver­si­cherung müsse in einem überschaubaren Zeitraum Klarheit darüber haben, ob sie zur Fortsetzung des Versi­che­rungs­vertrags verpflichtet sei. Der Kläger habe aber bereits Ende August 2000 gewusst, dass eine Mitversicherung über die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung der Ehefrau nicht in Betracht kommt. Er hätte damals noch innerhalb der 3-Monatsfrist einen Antrag auf Fortsetzung der gekündigten Versicherung bei der Beklagten stellen können und müssen. Er habe indes seine private Kranken­ver­si­cherung gekündigt, ohne sich um eine gesetzliche Kranken­ver­si­cherung ausreichend zu sorgen. Erst 2 Jahre später im Juli 2002 habe er seine Aufnahme in die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung der Ehefrau weiterbetrieben. Zwar sei die Lage für den Kläger äußerst misslich, da ihm infolge seiner Erwer­b­s­un­fä­higkeit aller Voraussicht nach die Möglichkeit genommen sein dürfte, sich jemals wieder gesetzlich oder privat kranken­zu­ver­sichern. Dies sei im Ergebnis unbefriedigend und von der Rechtsordnung so auch nicht gewollt, nachdem das Bestehen einer Kranken­ver­si­cherung im Rahmen des Sozial­staats­prinzips grundrechtlich geschützt sei. Auf der anderen Seite wäre es aber aus der Sicht des Gerichts unbillig, die Versi­cher­ten­ge­mein­schaft nach Ablauf der gesetzlichen Frist mit dem Risiko der Wiederaufnahme des Klägers zu belasten.

Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 21.10.2005, bearbeitet von der ra-online Redaktion

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