20.01.2025
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Dokument-Nr. 6678

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Landgericht München I Urteil18.10.2007

Gebraucht­wa­gen­verkauf: Gebraucht­wa­gen­händler verlangt Vermitt­lungs­pro­vision und Standgebühren für nicht verkauften PkwVermitt­lungs­pro­vision nur bei erfolgreichem Verkauf - Überhöhte Standgebühren sind sittenwidrig

Gebraucht­wa­gen­händler dürfen nur dann eine Vermitt­lungs­pro­vision verlangen, wenn es ihnen tatsächlich gelingt, das Fahrzeug zu verkaufen. Das bloße Bemühen um den Verkauf rechtfertigt eine solche Gebühr nicht. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts München I hervor.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte der Vermittler neben einer Vermitt­lungs­pro­vision von 1.500 Euro eine Standgebühr von 13 Euro pro Tag für die Zeit, in der das Fahrzeug unverkauft auf seinem Betriebsgelände stand.

Gericht: Vermitt­lungs­pro­vision kann nur bei tatsächlichem Verkauf verlangt werden

Das Gericht entschied, dass die Standgebühr um 100 Prozent überhöht und somit sittenwidrig sei. Der Richter berief sich bei seinem Urteil auf die Aussage eines Sachver­ständigen, der eine Gebühr von höchstens 6 Euro für angemessen hielt. Auch die vom Vermittler verlangte Provision in Höhe von 1.500 Euro müsse nicht bezahlt werden. Ein erfolgreicher Verkauf des Fahrzeugs sei schließlich nicht zu Stande gekommen.

Quelle: ra-online

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