Dokument-Nr. 127
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Landgericht München I Entscheidung15.12.2004
Böse Überraschung: Keine Offenbarungspflicht des privaten Autoverkäufers für Lackschäden eines 10 Jahre alten Fahrzeugs
Ein Münchner kaufte im Juli 2004 von einem Privatmann aus Niederbayern ein Gebrauchtfahrzeug der Marke Audi C 4, Erstzulassung 2.8.1994, zum Preis von 4.900,- € unter Ausschluss der Sachmängelhaftung.
Gemeinsam mit seinem Sohn war der Käufer nach Niederbayern gefahren und hatte das angebotene, frisch gereinigte Fahrzeug auf dem Hof des Verkäufers besichtigt und probegefahren. Dieser hatte auf Rost im Bereich der Motorhaube und eine Delle an der linken Fahrzeugseite hingewiesen. Als der stolze Käufer seine neue Errungenschaft zu Hause vor seiner Garage abstellte, entdeckte er, dass die Metalliclackierung schadhaft war.
Es sah für den Käufer so aus, als habe jemand das Fahrzeug mit Säure oder einem ätzenden Mittel unsachgemäß gereinigt und dabei die Lackierung in Mitleidenschaft gezogen. Bei Nässe waren die Flecken auf dem Lack nach Auskunft des Käufers jedoch nicht oder nur schwer erkennbar. Er mutmaßte deshalb, der Verkäufer habe ihn hinters Licht geführt und das Fahrzeug absichtlich in nassem Zustand vorgeführt. Wutentbrannt fuhr er am nächsten Tag zum Ort der Übergabe zurück und stellte den Verkäufer zur Rede.
Dieser war sich jedoch keiner Schuld bewusst und verwies auf die ausführliche Besichtigung und den Gewährleistungsausschluss. Der Käufer erstattete daraufhin Strafanzeige wegen Betrugs und erhob Klage auf Rückabwicklung des Gebrauchtwagenkaufs vor dem Landgericht München I. Er legte ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten eines Privatsachverständigen vor, der großflächige Lackschäden bestätigte, deren Beseitigung über 2.000,- € kosten würde. Erbost über die Strafanzeige lehnte der Verkäufer jegliche Ausgleichszahlung ab.
Die zuständige Einzelrichterin der 26. Zivilkammer wies die Klage nach Anhörung der Parteien ab. Sie begründete diese Entscheidung damit, dass es für sichtbare Mängel eines zehn Jahre alten Gebrauchtwagens keine Offenbarungspflicht des privaten Autoverkäufers gebe. Dies gelte auch dann, wenn die Lackschäden bei Nässe für den Käufer nicht oder nur schwer erkennbar waren. Beim Kauf eines gebrauchten, hier zehn Jahre alten Fahrzeugs mit rund 130.000 Kilometer Laufleistung müsse der Käufer mit Mängeln an der Lackschicht rechnen. Der private Autoverkäufer müsse hierüber nicht von sich aus aufklären. Der Kläger habe Gelegenheit gehabt, das Fahrzeug ausführlich im Freien zu besichtigen und zu untersuchen. Selbst wenn der Verkäufer dabei vorhandene Lackfehler aus Nachlässigkeit nicht erwähnt habe, führe dies nicht zu einer Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels. Bei Lackschäden handele es sich nicht um verborgene Mängel, die eine besondere Hinweispflicht begründen.
Dem Gericht erschien es als gänzlich unwahrscheinlich, dass der Verkäufer am Verkaufstage mit Absicht dafür gesorgt habe, dass das Fahrzeug in nassem Zustand präsentiert wurde, um über Lackschäden hinweg zu täuschen. Da am Verkaufstag schlechtes Wetter war, könne das Fahrzeug regennass gewesen sein. Es gebe aber keine besondere Aufklärungspflicht dahingehend, dass bei Regen auf Lackschäden hingewiesen werden müsse.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2005
Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 19.01.2005
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