15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine rote Rose, welche in einer Pfütze liegt.

Dokument-Nr. 2820

Drucken
Urteil26.05.2004Landgericht München I26 O 12525/03
ergänzende Informationen

Landgericht München I Urteil26.05.2004

Pflegeheim im Testament als Alleinerbin eingesetztGesetzliche Erben halten Testament wegen Verbots der Vorteilsannahme für nichtig

Wer im Pflegeheim lebt, kann den Träger des Heims nur unter bestimmten Voraussetzungen als Erben einsetzen. Der Heimträger kann wegen des Verbots der Vorteilsnahme nur Erbe werden, wenn die Heimleitung nichts von der Erbeinsetzung weiß oder die zuständige Heimauf­sichts­behörde noch zu Lebzeiten des Heimbewohners nach sorgfältiger Prüfung eine Ausnah­me­ge­neh­migung erteilt (§ 14 HeimG).

Ursula W. war Kinder­kran­ken­schwester und leitende Hebamme der Schwes­tern­schaft des BRK. Im Alter von 86 Jahren starb sie nach mehreren Schlaganfällen im Juni 2002 im Pflegeheim der BRK-Schwes­tern­schaft in Gründwald bei München. Sie hinterließ ein notarielles Testament vom Mai 2001, in welchem sie die Schwes­tern­schaft des BRK zu ihrem Alleinerben bestimmt hatte. Die gesetzlichen Erben machten der Schwes­tern­schaft das Erbe jedoch streitig. Sie halten das notarielle Testament wegen unzulässiger Vorteilsannahme für nichtig. Außerdem legten sie dem Nachlassgericht ein späteres, in einen Kalender handge­schriebenes Testament vor, das sie begünstigte.

Das Landgericht München I stellte durch Teilurteil vom 26.5.2004 fest, dass der Verein der Schwes­tern­schaft München vom BRK Alleinerbe der Verstorbenen geworden ist. Eine Rotkreuz-Schwester hatte Ursula W. 3 Jahre lang aus freien Stücken und ohne Bezahlung liebevoll betreut.

Im Mai 2001 begleitete sie Ursula W. auf deren Wunsch zum Notar. Ihr Wissen um das Testament zugunsten der Schwes­tern­schaft genügt nach Auffassung des Gerichts nicht für eine Kenntnis des Heimträgers, da sie nicht nach Weisung und Absprache mit der Heimleitung tätig wurde.

Außerdem hatte der Notar die zuständige Heimauf­sichts­behörde unterrichtet, die das Testament noch zu Lebzeiten der Heimbewohnerin genehmigte. Gemäß § 14 Abs. VI HeimG darf die Heimauf­sichts­behörde das Verbot der Vorteilsannahme dann aufheben und eine Erbeinsetzung genehmigen, wenn feststeht, dass der Heimbewohner sein Vermögen freiwillig und ohne Druck hergibt. Der zuständige Regierungsrat von der Heimauf­sichts­behörde hatte mit Ursula W. alleine ausführlich über ihren letzten Willen gesprochen und keine Bedenken gegen die Genehmigung ihres Testaments. Nach Auffassung des Gerichts zeigt sich in diesem Testament die Verbundenheit der Verstorbenen mit der Schwes­tern­schaft während ihres Berufslebens und auch darüber hinaus.

Eine Beeinflussung des Testierwillens durch die Heimleitung oder deren Mitarbeiter konnte das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellen. Das von den gesetzlichen Erben vorgelegte "Kalen­der­tes­tament" zeigt nach dem Gutachten einer Schrift­sach­ver­ständigen alle Merkmale einer Fälschung und kann deshalb die Erbeinsetzung der Schwes­tern­schaft nicht außer Kraft setzen. Die gesetzlichen Erben müssen deshalb den bereits in Besitz genommenen Nachlaß an die Schwes­tern­schaft herausgeben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Landgerichts München I

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil2820

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI