15.11.2024
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Dokument-Nr. 1152

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Landgericht München I Urteil25.08.2004

Wie weit geht die Auskunfts­pflicht des Renten­ver­si­cherers?

Ein Hamburger Kapitän bezieht Rente aus einem Versi­che­rungs­vertrag, den der frühere Arbeitgeber, eine Reederei, 1999 für ihn abgeschlossen hatte.

Die Rente setzt sich zusammen aus einer garantierten Grundrente von rund 3.000,- € und einer sog. fallenden Gewinnrente. Diese nicht garantierte Rente ist abhängig von den erwirt­schafteten Überschüssen des Versi­che­rungs­un­terneh-mens. Sie betrug zu Beginn der Rentenzahlungen am 01.01.2002 rund 2.000,- €. Ab Januar 2003 verringerte sie sich jedoch um fast 800,- € auf rund 1.200,- €. Die beklagte Versicherung erklärte ihrem Versi­che­rungs­nehmer die Reduzierung damit, dass die Gewinnrente von den erzielten Erträgen auf dem Kapitalmarkt abhängig sei und die Ertragslage sich verschlechtert habe.

Mit dieser Erklärung und der Einkom­men­s­einbuße ab 2003 wollte sich der Kapitän nicht zufrieden geben. Er klagte auf Auskunft über die Berechnung seiner Rente und Nachzahlung der Differenz zum ursprünglich festgesetzten Betrag.

Das Landgericht München I hat die Klage durch Urteil vom 25.08.2004 abgewiesen.

Der Kläger sei bei Vertrags­ab­schluss und in den Mitteilungen zur Rentenhöhe ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Gewinnrente nicht garantiert werden könne, da sie von der jährlichen Gewinn­de­kla­ration abhängig sei. Auf eine versi­che­rungs­ver­tragliche Zusage einer bestimmten monatlichen Gewinn-rente könne der Kläger sich daher nicht berufen. Die Beklagte habe im übrigen ihrer Auskunfts­pflicht Genüge getan. Zwar habe der Kläger Anspruch darauf zu erfahren, wie das für ihn einbezahlte Geld angelegt und verwaltet wird und warum er nur noch 61,51 % der ursprünglich errechneten Gewinnrente aus-bezahlt bekomme. Das Versi­che­rungs­un­ter­nehmen habe hierzu jedoch Auskunft erteilt. Es sei nicht verpflichtet, dem Kläger eine genaue finanz­ma­the­ma­tische Berechnung zur Ermittlung der Überschuss­be­tei­ligung vorzulegen, da diese einem durch­schnitt­lichen Versi­che­rungs­nehmer ebenso wenig verständlich sein werde wie die Grundsätze der Bilanzierung nach dem Versi­che­rungs­auf­sichts-gesetz und dem Handels­ge­setzbuch, die bei der Ermittlung der Überschuss-beteiligung zu beachten seien. Die Übermittlung derartiger Unterlagen und Berechnungen führe zu einem unver­hält­nismäßig hohem Verwal­tungs­aufwand mit vergleichsweise geringem Infor­ma­ti­o­nswert für den Kläger.

Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 31.08.2004

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