Die Rente setzt sich zusammen aus einer garantierten Grundrente von rund 3.000,- € und einer sog. fallenden Gewinnrente. Diese nicht garantierte Rente ist abhängig von den erwirtschafteten Überschüssen des Versicherungsunterneh-mens. Sie betrug zu Beginn der Rentenzahlungen am 01.01.2002 rund 2.000,- €. Ab Januar 2003 verringerte sie sich jedoch um fast 800,- € auf rund 1.200,- €. Die beklagte Versicherung erklärte ihrem Versicherungsnehmer die Reduzierung damit, dass die Gewinnrente von den erzielten Erträgen auf dem Kapitalmarkt abhängig sei und die Ertragslage sich verschlechtert habe.
Mit dieser Erklärung und der Einkommenseinbuße ab 2003 wollte sich der Kapitän nicht zufrieden geben. Er klagte auf Auskunft über die Berechnung seiner Rente und Nachzahlung der Differenz zum ursprünglich festgesetzten Betrag.
Das Landgericht München I hat die Klage durch Urteil vom 25.08.2004 abgewiesen.
Der Kläger sei bei Vertragsabschluss und in den Mitteilungen zur Rentenhöhe ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Gewinnrente nicht garantiert werden könne, da sie von der jährlichen Gewinndeklaration abhängig sei. Auf eine versicherungsvertragliche Zusage einer bestimmten monatlichen Gewinn-rente könne der Kläger sich daher nicht berufen. Die Beklagte habe im übrigen ihrer Auskunftspflicht Genüge getan. Zwar habe der Kläger Anspruch darauf zu erfahren, wie das für ihn einbezahlte Geld angelegt und verwaltet wird und warum er nur noch 61,51 % der ursprünglich errechneten Gewinnrente aus-bezahlt bekomme. Das Versicherungsunternehmen habe hierzu jedoch Auskunft erteilt. Es sei nicht verpflichtet, dem Kläger eine genaue finanzmathematische Berechnung zur Ermittlung der Überschussbeteiligung vorzulegen, da diese einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ebenso wenig verständlich sein werde wie die Grundsätze der Bilanzierung nach dem Versicherungsaufsichts-gesetz und dem Handelsgesetzbuch, die bei der Ermittlung der Überschuss-beteiligung zu beachten seien. Die Übermittlung derartiger Unterlagen und Berechnungen führe zu einem unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand mit vergleichsweise geringem Informationswert für den Kläger.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2004
Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 31.08.2004