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Landgericht München I Entscheidung07.12.2005
Versicherung muss bei Yachtunfall nicht zahlen, wenn der Schiffsführer keinen Führerschein für das Gewässer besitzt
Die Versicherung muss für einen Yachtunfall in kroatischen Küstengewässern nur zahlen, wenn der Schiffsführer einen entsprechenden gültigen Führerschein für diese Gewässer besitzt. Schiffsführer ist, wer die Verantwortung und die tatsächliche Befehlsgewalt für das Boot übernimmt.
Das Landgericht München I hat durch Urteil vom 7.12.2004 die Klage eines Unternehmers auf Versicherungsleistungen wegen eines Unfalls mit seiner Yacht in Kroatien abgewiesen. Der Kläger war mit seiner bei der Beklagten versicherten Motoryacht an Ostern 2002 in kroatischen Küstengewässern unterwegs. Als Kapitän der Yacht bestimmte er den Kurs, übergab aber vor der kroatischen Küste in der Nähe eines angepeilten Hafens das Steuer seinem Cousin, der in der Crewliste als Maat geführt war. Die Motoryacht kollidierte kurz darauf mit einem unter Wasser befindlichen Hindernis und schlug Leck. Der Kläger verlangte von seiner Yacht-Kasko-Versicherung einen Schaden von rund 160.000,- € ersetzt. Er ist Inhaber des sog. "Bodenseeführerscheins", eines Schifferpatentes des Straßen- und Wasserbauamts Konstanz.
Wie das Landgericht durch Befragung eines Sachverständigen feststellte, berechtigt dieses Bodenseeschifferpatent nicht zur Schifffahrt in kroatischen Küstengewässern. Ein gültiger Bootsführerschein des Schiffsführers ist aber Voraussetzung des Versicherungsschutzes. Der Kläger konnte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass zum Unfallzeitpunkt sein Cousin das Schiff geführt habe, der den erforderlichen Führerschein besessen hätte. Zwar hielt der Cousin und nicht der Kläger bei der Kollision der Yacht das Steuerrad in Händen. Anders als beim Führen eines Pkw ist jedoch Schiffsführer derjenige, der nach den objektiven Umständen die Kommandogewalt über das Schiff hat. Der Kläger hatte als Kapitän der Yacht den Kurs bestimmt, die Fahrtstrecke ausgelotet und nach dem Unfall den Hafenmeister zur Rettung alarmiert. Dass er seinem "Maat" das Ruder überließ, führte nicht zur Abgabe der Verantwortung für das Boot. Schiffsführer blieb folglich der Kläger. Da der aber für die kroatischen Küstengewässer keinen gültigen Führerschein besaß, wies das Landgericht München I die Klage ab.
Das Urteil ist rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2005
Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 25.04.2005
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