14.11.2024
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Dokument-Nr. 4390

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Landgericht München I Urteil13.06.2007

Eishockeyclub Ingolstadt darf sein Panther-Logo behalten

Das Landgericht München I hat die Klage des Insol­venz­ver­walters einer Werbeagentur gegen den ERC Ingolstadt (Deutsche Eishockey Liga) abgewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits ist das vom ERC Ingolstadt genutzte Panther-Logo. Auf dieses als Marke geschützte Logo - so meinte der klagende Insol­venz­ver­walter - habe die Werbeagentur, die es einst entwarf, Anspruch.

Deshalb machte er mit seiner Klage gegenüber dem ERC Ingolstadt Unterlassungs-, Auskunfts-, Feststellungs- und Vernich­tungs­ansprüche geltend. Hätte die Klage Erfolg gehabt, hätte sich der ERC entweder nach einem neuen Logo umschauen oder vom Insol­venz­ver­walter die Nutzungsrechte am streitigen Panther-Logo nochmals erwerben müssen.

Das Landgericht München I entschied nun, dass der ERC das streit­ge­gen­ständliche Logo weiterhin ohne Einschränkungen verwenden darf. Die Werbeagentur habe dem ERC sowohl urheber­rechtlich wie markenrechtlich ein ausschließ­liches, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes sowie unwider­ruf­liches Nutzungsrecht an dem Logo eingeräumt. Der ERC habe - was der Webeagentur auch bekannt gewesen sei - ein dauerhaft verwendbares Logo benötigt, um damit Trikots, Fan-Artikel etc. auszustatten. Zu diesem Zwecke hätte der ERC die Nutzungsrechte im größtmöglichen Umfang erwerben müssen. Dies hätten beide Parteien gewollt und vereinbart.

Da der Lizenzvertrag im Zeitpunkt der Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens seitens der Werbeagentur ohnehin bereits vollständig erfüllt war, habe der klagende Insol­venz­ver­walter auch sein gesetzliches Wahlrecht verloren, die Erfüllung des Vertrages abzulehnen. Im Falle der Ablehnung der Erfüllung wären die streitigen Nutzungsrechte nämlich Teil der Insolvenzmasse gewesen, aus der sie der ERC dann allenfalls neu erwerben hätte können.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 43/07 des LG München I vom 14.06.2007

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