Deshalb machte er mit seiner Klage gegenüber dem ERC Ingolstadt Unterlassungs-, Auskunfts-, Feststellungs- und Vernichtungsansprüche geltend. Hätte die Klage Erfolg gehabt, hätte sich der ERC entweder nach einem neuen Logo umschauen oder vom Insolvenzverwalter die Nutzungsrechte am streitigen Panther-Logo nochmals erwerben müssen.
Das Landgericht München I entschied nun, dass der ERC das streitgegenständliche Logo weiterhin ohne Einschränkungen verwenden darf. Die Werbeagentur habe dem ERC sowohl urheberrechtlich wie markenrechtlich ein ausschließliches, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes sowie unwiderrufliches Nutzungsrecht an dem Logo eingeräumt. Der ERC habe - was der Webeagentur auch bekannt gewesen sei - ein dauerhaft verwendbares Logo benötigt, um damit Trikots, Fan-Artikel etc. auszustatten. Zu diesem Zwecke hätte der ERC die Nutzungsrechte im größtmöglichen Umfang erwerben müssen. Dies hätten beide Parteien gewollt und vereinbart.
Da der Lizenzvertrag im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seitens der Werbeagentur ohnehin bereits vollständig erfüllt war, habe der klagende Insolvenzverwalter auch sein gesetzliches Wahlrecht verloren, die Erfüllung des Vertrages abzulehnen. Im Falle der Ablehnung der Erfüllung wären die streitigen Nutzungsrechte nämlich Teil der Insolvenzmasse gewesen, aus der sie der ERC dann allenfalls neu erwerben hätte können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 43/07 des LG München I vom 14.06.2007