Landgericht München I Urteil19.05.2022
Makler muss einen länger zurückliegenden Suizid der Vor-Voreigentümerin nicht offenbarenKeine Beeinflussung der Kaufentscheidung
Einen länger zurückliegenden Suizid der Vor-Voreigentümerin muss ein Makler grundsätzlich nicht offenbaren. Denn ein solcher Umstand beeinflusst bei objektiver Betrachtung die Kaufentscheidung eines vernünftigen Dritten nicht. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Kauf einer im Landkreis München gelegenen Doppelhaushälfte im Februar 2021 machte der Käufer gegen den Makler einen Minderungs- und Rückzahlungsanspruch geltend. Hintergrund dessen war, dass der Makler nicht darüber aufgeklärt hatte, dass die Vor-Voreigentümerin des Grundstücks vor 1 ½ Jahren im Haus Selbstmord begangen hatte. Sie hatte zunächst ihren Hund und dann sich selbst mit einem Jagdgewehr erschossen. Der Käufer wollte die Immobilie aufgrund dessen nicht mehr selbst nutzen. Da der Makler die Ansprüche zurückwies, erhob der Käufer Klage.
Kein Anspruch auf Minderung oder Rückzahlung des Maklerlohns
Das Landgericht München I entschied gegen den Käufer. Ihm stehe kein Anspruch auf Minderung oder Rückzahlung des Maklerlohns zu. Der bereits länger zurückliegende Suizid der Vor-Voreigentümerin stelle keine offenbarungspflichtige Tatsache dar. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Makler keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass für den Käufer derartige Tatsachen von besonderer Relevanz sind. Solche Anhaltspunkte seien hier nicht ersichtlich.
Keine Beeinflussung der Kaufentscheidung
Diese Ansicht decke sich mit der Frage, so das Landgericht, ob im Suizid ein Sachmangel der Kaufsache gesehen werden kann. Dies sei zu verneinen, weil es sich dabei nicht um solche Umstände handele, die der Immobilie selbst anhaften und die deren grundsätzliche Tauglichkeit beeinflussen, so dass sie bei gebotener objektiver Betrachtung einen vernünftigen Dritten auch nicht in seiner Kaufentscheidung beeinflussen können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2023
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)