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Dokument-Nr. 32562

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Urteil19.05.2022Landgericht München I20 O 8471/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 1311Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 1311
  • ZMR 2022, 757Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2022, Seite: 757
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht München I Urteil19.05.2022

Makler muss einen länger zurückliegenden Suizid der Vor-Voreigentümerin nicht offenbarenKeine Beeinflussung der Kaufent­scheidung

Einen länger zurückliegenden Suizid der Vor-Voreigentümerin muss ein Makler grundsätzlich nicht offenbaren. Denn ein solcher Umstand beeinflusst bei objektiver Betrachtung die Kaufent­scheidung eines vernünftigen Dritten nicht. Dies hat das Landgericht München I entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Kauf einer im Landkreis München gelegenen Doppel­haus­hälfte im Februar 2021 machte der Käufer gegen den Makler einen Minderungs- und Rückzah­lungs­an­spruch geltend. Hintergrund dessen war, dass der Makler nicht darüber aufgeklärt hatte, dass die Vor-Voreigentümerin des Grundstücks vor 1 ½ Jahren im Haus Selbstmord begangen hatte. Sie hatte zunächst ihren Hund und dann sich selbst mit einem Jagdgewehr erschossen. Der Käufer wollte die Immobilie aufgrund dessen nicht mehr selbst nutzen. Da der Makler die Ansprüche zurückwies, erhob der Käufer Klage.

Kein Anspruch auf Minderung oder Rückzahlung des Maklerlohns

Das Landgericht München I entschied gegen den Käufer. Ihm stehe kein Anspruch auf Minderung oder Rückzahlung des Maklerlohns zu. Der bereits länger zurückliegende Suizid der Vor-Voreigentümerin stelle keine offen­ba­rungs­pflichtige Tatsache dar. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Makler keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass für den Käufer derartige Tatsachen von besonderer Relevanz sind. Solche Anhaltspunkte seien hier nicht ersichtlich.

Keine Beeinflussung der Kaufent­scheidung

Diese Ansicht decke sich mit der Frage, so das Landgericht, ob im Suizid ein Sachmangel der Kaufsache gesehen werden kann. Dies sei zu verneinen, weil es sich dabei nicht um solche Umstände handele, die der Immobilie selbst anhaften und die deren grundsätzliche Tauglichkeit beeinflussen, so dass sie bei gebotener objektiver Betrachtung einen vernünftigen Dritten auch nicht in seiner Kaufent­scheidung beeinflussen können.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)

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